Ein Konkurrent hat gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Nun plant er, seine Gesellschaft umzustrukturieren. Könnte es sein, dass er den Verstoß somit umgeht, da es keinen „direkten Urheber“ mehr gibt?
„Wie geht man am besten damit um, wenn ein Wettbewerber, der gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, versucht, diese Verstöße unangreifbar zu machen, indem er die bestehende Gesellschaft einfach so umstrukturiert, dass der Verstoß sozusagen keinen direkten Urheber mehr hat?“
Sofern Sie mit „Umstrukturierung“ meinen, dass der Wettbewerber einfach eine neue Gesellschaft gegründet hat und dann mit dieser Gesellschaft wettbewerbswidrig handelt, wäre natürlich auch diese Gesellschaft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Wir gehen allerdings davon aus, dass Sie von dem besonderen Fall ausgehen, dass ein Wettbewerber bereits aufgrund früherer Wettbewerbsverstöße eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat und nunmehr versucht, beispielsweise durch eine Neugründung das bisherige Geschäftsmodell mit einer „neuen Gesellschaft“ weiterzuführen.
Zunächst bestehen natürlich gegenüber dem neuen Unternehmen, wie oben ausgeführt, ebenfalls wettbewerbsrechtliche Ansprüche, wie zum Beispiel Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus lässt sich die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung von Ihrem Wettbewerber nicht so einfach durch eine Neugründung umgehen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn beispielsweise das neue Unternehmen am gleichen Betriebssitz, mit den gleichen Mitarbeitern, gleichen Kontaktdaten und dem gleichen Gesellschaftszweck gegründet wird. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eine Betriebsfortführung handelt, mit der Folge, dass sich die vom früheren Unternehmen abgegebene Unterlassungserklärung auch auf das neue Unternehmen erstreckt. Sie können also bei erneuten Verstößen auch von dem neuen Unternehmen eine Vertragsstrafe fordern.
Darüber hinaus ist es durchaus üblich, dass neben dem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen auch dessen Geschäftsführung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen wird. Wenn diese Person dann neben dem handelnden Unternehmen selbst ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, da eine Verantwortlichkeit für das wettbewerbswidrige Handeln vorliegt, ist eine Umgehung der Unterlassungserklärung dann ausgeschlossen, wenn die „alte“ Geschäftsführung auch als Geschäftsführung des neuen Unternehmens tätig ist. Ein Vertragsstrafenanspruch kann dann gegenüber der Geschäftsführung geltend gemacht werden, wenn sie als Geschäftsführung des neuen Unternehmens gehandelt hat.
Ergebnis: Eine Umgehung einer einmal abgegeben Unterlassungserklärung beziehungsweise eines Unterlassungsurteils ist durch eine rein formale Neugründung nicht möglich.
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