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„Durch das zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) soll nach dem 2015 in Kraft getretenen ersten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG I) der Anteil von Frauen in Führungspositionen weiter erhöht werden. Doch was ist vom FüPoG II tatsächlich zu erwarten – und was bedeutet das für unser Unternehmen?“
Das FüPoG II gibt im Gegensatz zum FüPoG I verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen, und zwar nicht nur für Unternehmen der Privatwirtschaft, sondern auch für Unternehmen im öffentlichen Dienst oder mit Mehrheitsbeteiligung des Staates.
Zentrale Neuerung ist ein sog. Mindestbeteiligungsgebot von mindestens einer Frau bei Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmen.
Außerdem müssen Unternehmen, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, künftig für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstandes und für den Aufsichtsrat Zielgrößen für den Frauenanteil angeben. Liegen diese Zielgrößen bei Null, muss dies klar und verständlich begründet werden.
Im Handelsbilanzrecht, konkret der sog. Erklärung zur Unternehmensführung, die verpflichtender Bestandteil des Lageberichts ist, werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt.
Zugleich wird der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld. Diese Regelungen gelten ab dem 01.08.2022. Bestehende Vorstandsmandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Die verbindlichen Vorgaben des FüPoG I hinsichtlich der Anteile von Frauen in Aufsichtsräten börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen (Mindestquote von 30 Prozent) haben sich als durchaus wirksam erwiesen. So ist bei den aktuell 106 betroffenen Unternehmen der Frauenanteil von 25 Prozent auf rund 36 Prozent gestiegen. Bei den übrigen 2.103 Unternehmen, die von den Regelungen des FüPoG I erfasst werden, nicht aber unter die Quote fallen, liegt der Frauenanteil im Aufsichtsrat dagegen nur bei rund 22 Prozent. Zudem liegt der Anteil von Frauen in den Vorständen der 200 größten deutschen Unternehmen 2021 bei lediglich 14,7 Prozent.
Vor diesem Hintergrund kann man davon ausgehen, dass das FüPoG II durch die verpflichtenden Vorgaben tatsächlich einen Beitrag zur Erhöhung der Frauenquote in den Vorständen deutscher Unternehmen leisten wird. Diese Erwartung lässt sich gleichermaßen auf die betroffenen Gremien in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und im öffentlichen Dienst übertragen.
Nein, sie ist nur auf börsennotierte und zugleich paritätisch mitbestimmte Unternehmen anzuwenden. Denkbar ist jedoch, dass von den Regelungen des FüPoG II und deren Umsetzung eine Signalwirkung auch für andere Unternehmen ausgeht. Insbesondere könnten die zusätzlichen Rechtfertigungspflichten im Falle einer Zielgröße von Null für den Anteil von Frauen in der zweiten und dritten Führungsebene möglicherweise entsprechende Änderungen auch in anderen Unternehmen anstoßen. Auch könnte die Tatsache, dass auf das FüPoG I nun ein FüPoG II folgt, die strategische Führungskräfteplanung in diesen Unternehmen im Sinne der Zielsetzung dieser Gesetze und in Erwartung weiterer, nochmals verschärfter Vorgaben beeinflussen.
Inwiefern das FüPoG II jedoch tatsächlich über die Vorgaben für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen hinaus Auswirkungen auf die Anteile von Frauen in Führungspositionen haben wird, wird sich erst noch zeigen müssen.
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