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Urlaub: „Darf ich frühes ‚Buchen‘ von Brückentagen einschränken?“
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Stefan Klaus und Heinz Hielscher, HBplusJuS

Urlaub: „Darf ich frühes ‚Buchen‘ von Brückentagen einschränken?“

Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Klaus (l.) und Steuerberater Heinz Hielscher, unsere Experten für Arbeit und Compliance. Foto: HBplusJuS

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten:  „Dürfen wir das frühzeitige ‚Buchen‘ von Brückentagen bei der Urlaubsplanung einschränken?" Die Antwort kennen unsere Experten für Arbeit und Compliance, Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Klaus und Steuerberater Heinz Hielscher.

Ja, im Betrieb können - im gesetzlich festgelegten Umfang - Urlaubsregeln aufgestelt werden:

Zu den gesetzlich geregelten Grundsätzen des § 7 Bundesurlaubsgesetz gehört, dass der Urlaubswunsch maßgebend ist und der beantragte Urlaub aber immer arbeitgeberseits genehmigt werden muss. Der Urlaubswunsch kann allerdings nur aus „dringenden betrieblichen Belangen“ oder wegen „Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“, abgelehnt werden. Lediglich einem Urlaubswunsch im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation muss der Arbeitgeber entsprechen. Ferner soll der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden um den Erholungseffekt einer längeren Ruhephase zu ermöglichen.

Kein Rechtsanspruch auf einzelne Urlaubstage

Damit gibt es also keinen Rechtsanspruch auf einzelne Urlaubstage durch „frühzeitiges Buchen von Brückentagen“, wenn der Arbeitgeber seine Einschränkungsmöglichkeiten nutzt:

Dringende betriebliche Belange, den Urlaubswunsch abzulehnen,  können neben den Hauptanwendungsfällen „unerwarteter Personalengpass“, „ungewöhnlich hoher Krankenstand“,   „saisonale Besonderheiten des Betriebs“, Inventur- und Geschäftsjahresabschlussarbeiten und ähnlich wohl auch Störungen im innerbetrieblichen Zusammenleben sein. Denn schnell entsteht das Betriebsklima verschlechternder Unmut und Streit, wenn Einzelne bereits zu Jahresanfang die Brückentage für sich als freie Tage „reservieren“ um den Vorzug vor anderen zu bekommen.

Gerechte und transparente Regeln

Wer von vielen Antragstellern nun den Brückentag als Urlaubstag genehmigt erhält und wer (diesmal) nicht, sollte sich aus möglichst gerechten und transparenten Regeln ergeben, nach denen die dringenden betrieblichen und auch sozialen Belange gegenüber dem Einzelinteresse abgewogen werden. So können betriebliche Notwendigkeiten, soziale Gesichtspunkte der Betroffenen, Aspekte der Verteilungsgerechtigkeit („wer hatte schon Brückentage - wer noch nicht“) und auch z.B. die Frage, ob der Brückentag in einem längeren Urlaubszeitraum liegt wird oder nur als Einzeltag gewünscht wird, bei der Entscheidung über den Urlaubsantrag berücksichtigt werden. Wenn bisher nur die Schnellsten zum Zuge kamen, sollten dies ändernde neue Urlaubsgrundsätze aber besser rechtzeitig vor der neuen Antragswelle 2021 bekanntgegeben werden. 

Regeln mit Betriebsrat abstimmen

In Betrieben, die einen Betriebsrat haben, sind allgemeine Urlaubsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmt. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über solche Urlaubsgrundsätze, „Betriebsferien“ oder „Urlaubsperren“ verhandeln und ein Einvernehmen erzielen müssen. Der Arbeitgeber darf insoweit nicht eigenmächtig allgemeine Regeln aufstellen. In mitbestimmten Betrieben werden die zwischen den Betriebspartnern abgestimmten Regeln meist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt, die für die Belegschaft bindend ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben beachtet sind.“

Sie haben Rückfragen an Stefan Klaus und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.

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