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Telekom-Magenta und Milka-Lila: Kann ich Farben schützen lassen?
Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Telekom-Magenta und Milka-Lila: Kann ich Farben schützen lassen?

Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Das Telekommunikationsunternehmen verklagt immer wieder Firmen, weil ihnen deren Markenfarbe zu nah am Telekom-Magenta erscheint. Kann ich mir Farben überhaupt schützen lassen? Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth klärt auf.

„Telekom-Magenta, Nivea-Blau, Milka-Lila oder Sparkassen-Rot: Manche Farben werden wie selbstverständlich mit einer Marke in Verbindung gebracht. Darf wirklich nur die Telekom die Farbe Magenta nutzen? Können Farben überhaupt jemandem „gehören“? Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um sich eine Farbe schützen zu lassen?

Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU kennt die Antwort:

Grundsätzlich ist es möglich, Farben als sogenannte abstrakte Farbmarke zu schützen, wobei dann die Farbe an sich geschützt und ihre markenmäßige Verwendung im geschäftlichen Verkehr nur dem Markeninhaber erlaubt ist.

In der Regel ist es jedoch schwierig, eine solche Farbmarke eingetragen zu bekommen. Dies erfordert eine sog. Verkehrsdurchsetzung, der Anmelder der Farbmarke muss also belegen können, dass die Verkehrskreise in der betreffenden Branche aufgrund der umfangreichen Benutzung mit der von ihm verwendeten Farbe einen Herkunftshinweis verbinden. Dies kann faktisch nur durch Verkehrsgutachten belegt werden. Gelingt dem Anmelder dieser Beleg, so erhält er dann auch Schutz für diese Farbmarke und damit auch für seine zuvor hierfür getätigten Investitionen.

Da solche Farbmarken dann aber oft auch sehr bekannt sind – sie mussten ja schon die Hürde der Verkehrsdurchsetzung überwinden – ist ihr Schutzbereich sehr breit, und oft kommt ihnen der Sonderschutz der bekannten Marke zu. Im Gegensatz zu „normalen“ Marken ist dann im Streitfall keine Ähnlichkeit der mit der Farbe gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mehr nötig, es kann im Grunde gegen die Verwendung der Farbe durch andere Unternehmen für jede beliebige Ware oder Dienstleistung vorgegangen werden.

Beispielsweise könnte aus der für die Deutsche Post AG verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Farbmarke „Gelb“ gegen jedwede Verwendung für andere als die geschützten „Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen“ vorgegangen werden. Ob die Post aber Interesse an solch einem breiten Vorgehen hat, steht auf einem anderen Blatt.

So ist beispielsweise die Farbmarke „Zinkgelb“ der bekannten Firma Kärcher optisch kaum von der älteren Farbmarke „Postgelb“ zu unterscheiden. Uns ist nicht bekannt, dass die beiden Firmen wegen der Benutzung der Farbe „gelb“ in ihrem jeweiligen konkreten Fachbereich gestritten haben. Sehr wohl ging die Fa. Kärcher aber erfolgreich gegen Konkurrenten vor, deren Hochdruckreiniger eine ähnliche gelbe Farbgestaltung hatten, obwohl auf den Konkurrenzprodukten die andere Herstellermarke deutlich zu erkennen war.

Dabei ist sich die Rechtsprechung nicht ganz einig, wie weit der Schutzbereich von Farbmarken reicht. Denn die Farbwahrnehmung ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich, weshalb kleinere Abweichungen des Farbtons üblicherweise nicht ausreichen.

Ein zugegeben etwas kurioser Fall war auch ein Markenstreit, bei der die Inhaberin der Marke „Milka“ und der Farbmarke „Lila“ gegen eine lila Postkarte mit weißer Aufschrift „Über allen Gipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Rainer Maria Milka“ vorgegangen ist. Obwohl beide Marken identisch verwendet und zunächst erfolgreich vorgegangen wurde, da zutreffend ein markenmäßiger Gebrauch und die bei bekannten Marken grundsätzlich ausreichende Zeichenähnlichkeit attestiert wurde, hat der Bundesgerichtshof die Vorinstanzen aufgehoben. Er hat dies damit begründet, dass der parodistischen und humorvollen Postkarte der Schutz der grundgesetzlich zugesicherten Kunstfreiheit als höherwertigem Gut zukommt.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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