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„Gibt es Kriterien, ab welchem Umfang eine Innovation sich so stark von den bisherigen Produkten unterscheidet, dass sie ein Patent rechtfertigt? Oder muss man das einfach beantragen und abwarten, was die Prüfung ergibt?“
Zu den wesentlichen Schutzvoraussetzungen eines patentfähigen Gegenstands zählen Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Der Gegenstand der Erfindung ist neu, wenn er keinerlei älteren Veröffentlichungen zu entnehmen ist, wobei gleichgültig ist, ob es sich hier um Bücher, Patentschriften, Prospekte, öffentliche Ausstellungen oder andere Veröffentlichungen handelt.
Erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich der Gegenstand der Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Vorbekannten ergibt, wobei zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auch mehrere vorbekannte Veröffentlichungen zusammen betrachtet werden können.
Für die Frage, ob erfinderische Tätigkeit vorliegt, gibt es eine Vielzahl von Kriterien und Indizien. So spricht es für erfinderische Tätigkeit, wenn mehr als zwei vorbekannte Dokumente kombiniert werden müssen, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen, ebenso wie die Überwindung eines technischen Vorurteils. Auch eine nicht naheliegende Auswahl aus einer Reihe bekannter Möglichkeiten oder ein überraschendes Ergebnis können für die erfinderische Tätigkeit sprechen. Obwohl keine Patentierungsvoraussetzung, ist auch ein nachgewiesener technischer Fortschritt ein Indiz für erfinderische Tätigkeit, ebenso wie die Tatsache, dass seit der letzten größeren Entwicklung auf diesem Gebiet ein langer Zeitraum verstrichen ist.
All dies sind jedoch nur Indizien für erfinderische Tätigkeit. Eine große Rolle spielt auch die Formulierung der Patentansprüche. Aufgabe des Patentanwalts ist es, aus dem „Rohdiamanten“ der Erfindung ein „geschliffenes Exemplar“ zu machen, welches auch die Patentbehörden von der Erfindungshöhe überzeugt.
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