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„Wir haben gelesen, dass der Begriff „Webinar“ markenrechtlich geschützt ist, der Inhaber aber offenbar nicht vorgehen will, wenn man ihn nutzt. Sollte man sich das nicht lieber jedes Mal schriftlich geben lassen?“
Für den Begriff „Webinar“ existiert in der Tat eine auf das Jahr 2003 zurückgehende deutsche Wortmarke, welche unter anderem für die Veranstaltung und Durchführung von Seminaren eingetragen ist. Die Marke befindet sich in Kraft.
Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich anzuraten, den Markeninhaber um Erlaubnis zur Benutzung der Marke zu bitten, ggf. im Wege der Erteilung einer kostenpflichtigen Lizenz.
Vorliegend könnte man sich jedoch auf den Standpunkt stellen, dass die Marke „Webinar“ zwar zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im Jahre 2003 den gesetzlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft und das fehlende Freihaltebedürfnis Dritter entsprach, also schutzfähig war, sich jedoch im Laufe der Jahre in Folge des Verhaltens bzw. der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Internet-Seminare entwickelt hat. Falls dies nachgewiesen werden kann, wäre die Marke nach §49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Verfalls zu löschen und nicht mehr zu beachten. Ein solches Verfallsverfahren ist allerdings alles andere als ein „Selbstläufer“, da die Beweislast in vollem Umfang beim Antragsteller liegt.
Sofern man allerdings das Zeichen „Webinar“ nicht in markenmäßiger Weise benutzt, also als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, kann man sich auf die Freistellungsklausel nach §23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG berufen. Diese erlaubt es, ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen zu benutzen. Falls der Begriff „Webinar“ daher nur im Fließtext verwendet wird und ihm somit keine kennzeichnende Funktion zukommt, könnte man sich auf diese Vorschrift berufen.
Welche Benutzung einer eingetragenen Marke im Streitfall freigestellt ist, ist jedoch eine komplexe rechtliche Frage, die nur im konkreten Einzelfall geklärt werden kann.
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