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So gelingt die Absicherung vor der Pleite des Geschäftspartners
Alexander Görtzel, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

So gelingt die Absicherung vor der Pleite des Geschäftspartners

Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte
Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Sie haben den Verdacht, dass einer Ihrer Kunden oder Lieferanten in finanziellen Schwierigkeiten steckt? Das rät B4B-Experte Alexander Görtzel.

„Eine unserer Führungskräfte hat beim Wiesnbesuch auf Einladung eines Kunden ein Gespräch unter dessen Führungskräften mitbekommen, in dem von Zahlungsschwierigkeiten die Rede war. Wie müssen wir uns verhalten, um nicht ggf. bei einer Insolvenz Schwierigkeiten zu bekommen?“

Insolvenzrechtsexperte Alexander Görtzel von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:

Das Oktoberfest ist vorbei. Wies‘n Besuche mit Lieferanten oder Kunden in launiger Atmosphäre konnten die Kundenbeziehungen festigen. Doch wenn der Geschäftspartner in geselliger Runde von eigenen Zahlungsschwierigkeiten berichtet, sollten bei jedem Unternehmer die Alarmglocken schrillen. Zum einen sollte man mit derartigen Informationen vorsichtig umgehen und diese nicht einfach weiter verbreiten. Zum anderen stellt sich die Frage, wie man die eigenen Forderungen im Fall der Pleite des Geschäftspartners möglichst durchsetzen und bewahren kann. Denn regelmäßig bleibt nur die Anmeldung der offenen Forderung zur Tabelle, mit der Folge einer geringen Quote.

Welche Möglichkeiten hat der Unternehmer, um bei der Insolvenz des Geschäftspartners vorzusorgen?

Unternehmer können Forderungsausfälle der Geschäftspartner dadurch minimieren, dass sie sich Sicherungsrechte zuvor einräumen lassen, etwa Rechte an Vermögensgegenständen ihrer Kunden. Zu solchen Sicherungsrechten zählen etwa

  • der Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren,
  • die zur Sicherheit erfolgende Abtretung von Kundenforderungen,
  • Pfandrechte an Vermögensgegenständen oder Rechten.

Entscheidend ist, dass diese Rechte weit vor der Krise und insbesondere vor dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart werden. Solche Sicherungsrechte gewähren nämlich dann insolvenzrechtliche Sonderrechte, je nach Fallkonstellation Aussonderungs- oder Absonderungsrechte. Vor einem etwaigen Insolvenzantrag des Schuldners kann der Unternehmer die abgetretenen Kundenforderungen selbst einziehen oder verpfändete Vermögensgegenstände veräußern und den sich nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Erlös bis zur Höhe seiner Forderung einbehalten.

Sicherheit durch Vorkasse

Aber auch die Umstellung der Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner auf Vorkassezahlungen vor Lieferung neuer Waren stellt ein brauchbares Mittel dar. Zwar kann eine Zahlung einer Rechnung durch ein in der Krise befindliches Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Anfechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter unterliegen, sodass der Verkäufer den erlangten Kaufpreis an die Insolvenzmasse zurückerstatten muss. Handelt es sich jedoch um ein sog. Bargeschäft gemäß § 142 InsO und wird nur gegen Vorkasse innerhalb kurzer Zeit (z. B. einer Woche) die Ware geliefert, geht das Insolvenzrecht davon aus, dass grundsätzlich eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des insolventen Unternehmens gelangt ist. Für diesen Fall scheidet eine Anfechtung aus. Ist die gelieferte Ware jedoch nicht gleichwertig im Verhältnis zum gezahlten Kaufpreis, kann es dennoch zu einer Anfechtung kommen. Gleichwohl ist die Vorauskasse in der Regel ein probates Mittel zur Absicherung eigener Ansprüche im Falle einer Pleite des Geschäftspartners.

Gilt dies auch bei Anordnung der vorläufigen Insolvenz?

Diese Ausführungen gelten auch im Falle eines sogenannten vorläufigen Insolvenzverfahrens. In einem solchen Verfahrensstadium nach Stellung des Insolvenzantrags wird zwar ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, das Unternehmen führt jedoch seine Geschäfte noch selbst fort. An solche Geschäftspartner noch Ware zu liefern, ist natürlich hoch riskant und lässt sich letztendlich am besten durch die Vereinbarung einer Vorkassezahlung regeln. Eine solche muss allerdings vom vorläufigen Insolvenzverwalter mitgetragen werden. Sicherheitshalber sollte der vorläufige Insolvenzverwalter jede Zahlung durch eigene Unterschrift freigeben, denn Zahlungen im Stadium der vorläufigen Insolvenz sind ggf. durch einen späteren Insolvenzverwalter ebenfalls anfechtbar.

Was gilt bei eröffneten Insolvenzverfahren?

Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können natürlich Geschäfte mit dem Kunden fortgesetzt werden. Dann hat jedoch der Insolvenzverwalter die Hand auf dem Vermögen des Unternehmens und die sog. Verfügungsbefugnis. Beauftragt der Insolvenzverwalter eine Lieferung, so handelt es sich bei der dadurch entstehenden Forderung gegen das insolvente Unternehmen nicht etwa um eine zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderung, sondern um eine sogenannte Masseforderung. Diese muss dann grundsätzlich vor den Forderungen aller anderen insolvenzfest Gläubiger aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.

Sie haben Rückfragen an Insolvenzrechtsexperte Alexander Görtzel oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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