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Man stelle sich die Situation vor: Sie gründen ein Start-up, entwickeln die entscheidende Software, überzeugen Investoren und sehen das Unternehmen wachsen. Sie sind Gründungsgesellschafter, gleichberechtigt neben Ihren Mitstreitern. Doch wenige Monate nach einer großen Finanzierungsrunde werden Sie von Ihrem eigenen Start-up freigestellt. Kurze Zeit später erfahren Sie: Ihre Anteile sind weg – und zwar endgültig. Genau dieses Szenario lag dem aktuellen Beschluss des Kammergerichts Berlin zugrunde.
Der Hintergrund war ein sogenanntes Shareholders’ Agreement, das die Gründer im Zuge einer Finanzierungsrunde mit Investoren abgeschlossen hatten. Darin war eine Vesting-Regelung enthalten.
Das bedeutet: Die Gründer behalten ihre Anteile nicht automatisch. Sie müssen sich diese über einen bestimmten Zeitraum „erdienen“. Wer früh aussteigt oder aus dem Unternehmen ausscheidet, verliert seine Anteile ganz oder teilweise.
Der Kläger argumentierte, diese Klausel sei sittenwidrig. Schließlich handele es sich um eine Art „Hinauskündigung“ ohne Grund – etwas, das die Rechtsprechung normalerweise verbietet, weil es wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Gesellschafter hängt.
Das Gericht widersprach: Vesting-Regelungen sind in Start-ups ausnahmsweisegerechtfertigt.
Das Gericht führte ausführlich aus, warum es Vesting-Regelungen bei Start-ups als sinnvoll und rechtlich wirksam betrachtet:
Dieser Beschluss hat Sprengkraft. Es zeigt, dass Gründer ihre Anteile nicht automatisch sicher haben – selbst wenn sie das Start-up ins Leben gerufen und maßgeblich aufgebaut haben. Entscheidend ist, was im Shareholders’ Agreement vereinbart wurde.
Die Lehren aus dem Fall:
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