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Ministerpräsident Markus Söder hat im ARD-Sommerinterview den Vorschlag gemacht, die Erbschaftsteuer zu einer Landessteuer zu machen, sodass die Länder selbst entscheiden können, wie hoch sie diese ansetzen. Das greift die aktuelle politische Diskussion auf, ob die Erbschaftsteuer erhöht werden soll und nimmt Bezug auf den von der Bayer. Staatsregierung im Juni 2023 beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Antrag auf Normenkontrolle, wonach die Höhe der Freibeträge, der Steuersätze und die Möglichkeit der Regionalisierung der Steuer geprüft werden sollen. Ferner geht es in jenem Verfahren um die privilegierte Besteuerung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen.
Das wirft die Frage auf, welche Vermögensgegenstände im Privatvermögen von der Erbschaftsteuer tatsächlich verschont werden. Das Familienheim – also das Haus oder die Wohnung, in dem die Familie gewohnt hat – ist in vielen Fällen der wertvollste Teil des Nachlasses. Um zu verhindern, dass Hinterbliebene das Zuhause wegen einer hohen Erbschaftsteuer verkaufen müssen, gibt es eine besondere Steuerbefreiung.
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass der Lebensmittelpunkt der Familie – das gemeinsame Zuhause – erhalten bleibt. Deshalb sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vor, dass der Erwerb des Familienheims von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern von der Steuer befreit sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Steuerbefreiung gilt:
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ehegatten oder Lebenspartner eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gründen, um das Haus gemeinsam zu halten. Dadurch vermeiden sie, dass bei einer Übertragung Bruchteilseigentum übertragen werden muss. Aber was passiert, wenn ein Partner stirbt und der andere dessen Anteil übernimmt? Die gute Nachricht: Auch hier kann die Steuerbefreiung greifen. Das Steuerrecht behandelt Beteiligungen an einer GbR so, als ob jeder Gesellschafter anteilig die Wirtschaftsgüter selbst besitzt (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Das bedeutet: Die Übertragung eines GbR-Anteils wird steuerlich so behandelt, als würde direkt das Eigentum an der Immobilie übergehen.
Ein wichtiger Punkt für die Steuerbefreiung ist, dass der Erwerber „unverzüglich“ in das Familienheim einzieht. In der Praxis gilt:
Der Bundesfinanzhof (BFH) zeigt sich allerdings großzügiger:
Was passiert, wenn der Erbe selbst nicht einziehen kann – z. B. weil er pflegebedürftig ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine wohnen kann?
Die Finanzverwaltung sieht das großzügig: Auch dann bleibt die Steuerbefreiung bestehen. Manche Gerichte sind strenger, lassen solche Gründe aber zumindest gelten, um eine spätere Nachversteuerung zu vermeiden.
Wenn es um das berühmte „kleine Häuschen“ des Normalbürgers geht, sieht das Erbschaftsteuerrecht bereits jetzt eine Steuerbefreiung vor. Es ist unklar, ob die politischen Absichten derjenigen Parteien, die die Erbschaftsteuer erhöhen wollen, auch auf das Familienwohnheim abzielen. Tatsache ist jedenfalls, dass das Volumen der Erbschaftsteuer von bislang in der Regel zwischen 4 und 5 MRD EUR pro Jahr mittlerweile auf über 13 MRD EUR angewachsen ist (Handelsblatt 4.9.2025). Es stellt sich daher die Frage, ob die Erbschaftsteuer als Substanzsteuer tatsächlich einer Erhöhung bedarf.
Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Hans-Peter Heinemann oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.