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Markenschutz in Fremdsprachen: Wann beschreibende Begriffe doch schutzfähig sind
Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Markenschutz in Fremdsprachen: Wann beschreibende Begriffe doch schutzfähig sind

Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Darf ein beschreibender Begriff, der ins Tagalog, Mandarin oder eine andere Fremdsprache übersetzt wird, als Marke geschützt werden? Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth erklärt, warum es keine pauschale Antwort gibt – und welche Faktoren im Einzelfall entscheidend sind.

„Soweit wir wissen, lassen sich beschreibende Begriffe nicht markenrechtlich schützen. Wie verhält es sich mit solchen Begriffen, wenn wir sie – auch weil sie schön klingen – in eine Fremdsprache übersetzen, z. B. Tagalog, Mandarin oder Esperanto?“

Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort:

Die Frage, inwieweit ein Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriff als Marke schutzfähig sein kann, wenn er in eine Fremdsprache übersetzt wird, lässt sich mit einem juristisch klaren „kommt darauf an“ beantworten.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein beschreibender Begriff nicht als Marke schutzfähig, sofern keine anderen besonderen Umstände hinzukommen. Daraus abgeleitet wird in der täglichen Praxis vor allem darauf abgestellt, ob der fremdsprachige Begriff dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher einerseits oder aber auch den Fachkreisen im betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgebiet andererseits geläufig ist oder es zumindest zu erwarten ist, dass die beschreibende Bedeutung bekannt ist.

Dabei wird oft darauf abgestellt, ob es sich bei der fremden Sprache um eine Welthandelssprache oder um eher eine unbekannte, wenig verbreitete Sprachen handelt. Gerade bei englischen Begriffen wird davon ausgegangen, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise deren Bedeutung kennen. Entsprechendes gilt auch für Sprachen in anderen Schriften, wie z.B. in kyrillisch, sofern davon auszugehen ist, dass die deutschen Fachkreise oder der Durchschnittsverbraucher die Bedeutung kennen. Dabei kann es sich auch um eine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe handeln, welche die betreffenden Zeichen lesen kann oder die Fremdsprache beherrscht.

So wurde etwa der Begriff „VENDO“ vom Bundespatentgericht für „kaufmännische Dienstleistungen“ als beschreibend angesehen, da er in diversen romanischen Sprachen „ich verkaufe“ bedeutet und somit die Verkaufsbereitschaft signalisiert. Die Handels-Fachkreise würden über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse aus gängigen Handelssprachen verfügen, um diese Bedeutung zu erfassen.

Auch kommt es darauf an, ob der fremdsprachige Begriff eine gängige beschreibende Bedeutung hat oder es sich lediglich um einen lexikalisch nachweisbaren Begriff handelt, dessen Bedeutung aber hinter einer bekannten vorherrschenden Bedeutung zurücktritt.

In der Regel nicht als beschreibend angesehen werden Wörter toter Sprachen wie Latein und Altgriechisch, es sei denn, im betreffenden Fachgebiet sind diese Sprachen üblich, bspw. im Bereich der Medizin, Chemie oder Botanik. Entsprechend wird auch bei Begriffen aus Dialekt, Umgangssprache oder Jugendsprache vorgegangen. Sind diese Begriffe für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zur Beschreibung in diesen Spezialsprachen geeignet, sind sie auch nicht eintragsfähig.

Abzustellen ist dabei immer auf die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in Deutschland nur um hier ansässige Personen handelt, die einen durchschnittlichen Wortschatz und –verständnis haben. Bei einer europäischen Unionsmarke wird standardmäßig bei der Anmeldung auch geprüft, ob der betreffende Begriff in einer der 24 EU-Amtssprachen beschreibend ist. Dies kann dazu führen, dass ein lediglich in Maltesisch beschreibender Begriff EU-weit nicht eingetragen werden kann.

Letztendlich handelt es sich also um eine Einzelfallprüfung, bei der die konkreten Umstände – handelt es sich um Fachsprache oder erkennt der allgemeine Verbraucher die beschreibende Bedeutung – berücksichtigt werden müssen.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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