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Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim GmbH-Geschäftsführer
Alexander Görtzel, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim GmbH-Geschäftsführer

Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Sandro Behrndt
Alexander Görtzel ist Experte für Insolvenzrecht bei Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Sandro Behrndt

Was Sie über Rechte, Pflichten und Kündigung wissen sollten, verrät B4B-Experte Alexander Görtzel.

Der Geschäftsführer ist das Gesicht und die treibende Kraft einer GmbH. Er vertritt das Unternehmen nach außen und lenkt dessen Geschicke im Tagesgeschäft. Die Grundlage seiner Tätigkeit ist in der Regel ein Geschäftsführeranstellungsvertrag – darin werden Themen wie Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit und andere Modalitäten geregelt.

Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten eigentlich für GmbH-Geschäftsführer? Und welches Gericht ist zuständig, wenn es zum Streit kommt?

1. Rechtliche Grundlage: Organstellung und Anstellungsvertrag

Die Position des Geschäftsführers ist besonders:

  • Organstellung – Der Geschäftsführer ist gesetzliches Organ der GmbH. Er wird von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Seine Hauptaufgabe ist die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft.
  • Anstellungsvertrag – Parallel dazu besteht ein schuldrechtliches Dienstverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer. Hier werden Gehalt, Arbeitszeit und sonstige Pflichten geregelt.

Diese doppelte Stellung – Organ und Vertragspartner – ist entscheidend: Selbst wenn die Organstellung endet (z. B. durch Abberufung), bleibt das Dienstverhältnis bestehen, bis es gesondert gekündigt wird.

2. Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer

Im arbeitsrechtlichen Sinne ist ein GmbH-Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer. Grund: Er steht auf der Arbeitgeberseite und handelt für die Gesellschaft.

Das hat wichtige Konsequenzen:

  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt grundsätzlich nicht.
  • Viele Schutzrechte, die Arbeitnehmer genießen, finden keine Anwendung.

Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der Geschäftsführer weisungsgebunden ist und stark in den Betrieb eingegliedert – kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen.

3. Kündigung vs. Abberufung: Wichtige Unterschiede

Die Gesellschafterversammlung kann einen Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit abberufen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schränkt dies auf wichtige Gründe ein.

Doch Achtung:

  • Abberufung heißt nicht zugleich Beendigung des Dienstvertrags.
  • Der Anstellungsvertrag muss separat gekündigt oder aufgehoben werden.

Kündigungsfristen

Gesetzliche Kündigungsfristen für Geschäftsführer gibt es nicht. Sie ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag. Fehlen vertragliche Regelungen, ist die Rechtslage uneinheitlich:

  • BGH: wendet die Fristen des § 622 BGB (Arbeitnehmerkündigungsfristen) entsprechend an, wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist.
  • BAG: sieht § 621 BGB (Dienstverhältnisse) als maßgeblich an.

Praxis-Tipp: Regeln Sie Kündigungsfristen klar im Anstellungsvertrag, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

4. Zuständige Gerichte: Arbeitsgericht oder Landgericht?

Klagt ein Geschäftsführer gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags, sind in der Regel die ordentlichen Gerichte (Amts- oder Landgericht) zuständig – nicht das Arbeitsgericht.

Eine Ausnahme besteht, wenn:

  • der Geschäftsführer nach Abberufung geltend macht, dass er Arbeitnehmer ist oder sein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Dann entscheidet das Arbeitsgericht zunächst über die Einordnung des Vertragsverhältnisses.

Fristen beachten

Für Geschäftsführer gilt nicht die strenge Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes. Dennoch empfiehlt es sich, zeitnah zu handeln, um Rechtsnachteile zu vermeiden – insbesondere wenn ein Arbeitsverhältnis im Raum steht. 

Fazit

Die arbeitsrechtliche Stellung eines GmbH-Geschäftsführers ist komplex und unterscheidet sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers. Abberufung, Kündigung und Klagewege müssen sauber getrennt betrachtet werden.

Unser Tipp:

Stellen Sie sicher, dass Ihr Geschäftsführeranstellungsvertrag klare Regelungen zu Kündigungsfristen und Abberufung enthält. Im Streitfall sollten Sie frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Expertise im Arbeitsrecht beraten Sie gern individuell.

Sie haben Rückfragen an Insolvenzrechtsexperte Alexander Görtzel, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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