B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
Themen  / 
Sind Patentlizenzgebühren reine Verhandlungssache?
Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Sind Patentlizenzgebühren reine Verhandlungssache?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Sind Lizenzgebühren für Patente frei verhandelbar? Dr. Stefan Gehrsitz erklärt rechtliche Rahmenbedingungen, kartellrechtliche Grenzen und marktübliche Orientierungswerte.

„Sind Nutzungsgebühren für Patente eigentlich reine Verhandlungssache? Oder müssen wir aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einheitliche Werte ansetzen, die sich nach Menge und Laufzeit unterscheiden?"

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Nutzungsgebühren bzw. Lizenzsätze für Patente sind grundsätzlich Verhandlungssache und nicht durch verbindliche oder einheitliche Werte festgelegt. Gleichzeitig gibt es aber – auch aus wettbewerbs- und kartellrechtlicher Sicht – maßgebliche Rahmenbedingungen und eine bewährte Praxis, an denen sich Parteien in Lizenzverträgen regelmäßig orientieren können.

Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Deshalb sind auch Lizenzvertragsparteien frei in der Vereinbarung von Lizenzart, Umfang, Laufzeit und Vergütung (Art, Höhe, Territorium, Exklusivität etc.). Es gibt insbesondere keine rechtlich zwingenden „Tarifwerte“, die eingehalten werden müssen, sofern allgemeine rechtliche Grundsätze wie Treu und Glauben, die guten Sitten und „Wucherverbote“ sowie Vorgaben aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht erfüllt sind.

So kann bspw. eine unangemessene Benachteiligung wettbewerbswidrig sein oder blockierende Patentpraktiken und Lizenzverweigerung können aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als missbräuchlich betrachtet werden, wenn die Parteien des Lizenzvertrags eine marktbeherrschende Stellung aufweisen.

Unter kartellrechtlichen Aspekten sind Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern verboten. Dabei darf auch ein „Referenztarif“ in Lizenzverträgen nicht zu einer stillschweigenden Preisabsprache führen.

Solange diese rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, kann bei der Bemessung einer Lizenzgebühr auf Orientierungswerte zurückgegriffen werden. Ein Standard-Werk zur Einordnung von Lizenzgebühren für viele technische Gebiete ist z.B. Hellebrand/Rabe — Lizenzsätze für technische Erfindungen. Es enthält umfangreiche Tabellen mit üblichen Lizenzsätzen, geordnet nach technischen Branchen und Produkten, und stellt typische Werte oder Bereiche für Lizenzgebühren und Bezugsgrößen (z. B. Umsatz, Stückzahlen, Marge) dar. Viele Einträge stammen dabei aus den Entscheidungen der Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG), die in ihren (für die Parteien nicht verbindlichen) Entscheidungen regelmäßig Richtwerte für übliche Lizenzgebühren festlegt, um eine angemessene Vergütung für Arbeitnehmererfindungen auf der Basis der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie zu bestimmen. Auch diese Entscheidungen können als Orientierungsmaßstab für übliche Lizenzsätze herangezogen werden.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema