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„In einer Fachzeitschrift haben wir gelesen, dass in Sachen 3D-Druck erhöhte Wachsamkeit vor Nachahmungen geboten ist. Müssen wir unsere entsprechenden Schutzrechte erneuern oder ergänzen?“
Die häufig als „3D-Druck“ bezeichneten additiven Fertigungsverfahren haben in vielen Bereichen zumindest das Potential, die Herstellung von Produkten zu revolutionieren. So können beispielsweise dreidimensionale Erzeugnisse, die herkömmlich zentralisiert in Fabriken durch industrielle Massenproduktion gefertigt werden, zukünftig dezentral durch den Endverbraucher selbst mittels 3D-Druck hergestellt werden. Mit zunehmender Verbreitung additiver Fertigungsverfahren spielen auch die rechtlichen Implikationen, die sich durch die neuen additiven Fertigungsverfahren ergeben, eine zunehmend bedeutendere Rolle. Für die Anwender additiver Fertigungsverfahren ergibt sich dabei eine wesentliche Herausforderung daraus, dass durch eine Nachbildung von bereits im Markt erhältlichen Erzeugnissen die Gefahr einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie Patente und Designs sowie von Urheberrechten an schutzfähigen Werken besteht.
Ein Dienstleister, der Erzeugnisse im Auftrag seiner Kunden mittels 3D-Druck herstellt, muss sich also vergewissern, ob durch den Fertigungsprozess zum Beispiel Patente oder Designs des Originalherstellers der Erzeugnisse verletzt werden. Die Originalhersteller müssen dagegen befürchten, dass der Schutz auf ihre Originalerzeugnisse durch die Anwendung additiver Fertigungsverfahren systematisch unterlaufen wird. Dabei spielen vor allem die den gewerblichen Schutzrechten immanenten Schutzschranken eine wesentliche Rolle. So greift beispielsweise der Patentschutz dann nicht, wenn eine Privatperson ohne kommerzielle oder gewerbliche Interessen Erzeugnisse für den eigenen, privaten Gebrauch herstellt und benutzt. Es ist also zum Beispiel rechtlich zulässig, wenn eine Privatperson durch Verwendung eines 3D-Druckers Ersatzteile für sein privat genutztes Auto oder für die eigene Küchenmaschine nachbaut, selbst wenn das Ersatzteil patentrechtlich geschützt ist. Diese Freistellung von Patentverletzungen im privaten Umfeld gilt allerdings nur so lange, wie der Nutzer keinerlei gewerblichen Zwecke verfolgt.
Wird das Auto, für das ein Ersatzteil im 3D-Druck nachgebaut wird, beispielsweise als Lieferwagen in einem Gewerbebetrieb eingesetzt, gilt die patentrechtliche Freistellung von Verletzungshandlungen nicht mehr. Aus Sicht eines Dienstleisters, der die Herstellung von Erzeugnissen durch additive Fertigungsverfahren anbietet, werden sich neben haftungsrechtlichen Fragen zur gewöhnlichen Produkthaftung auch Fragen zur Verletzung von Schutzrechten stellen, denn die Herstellung von geschützten Produkten im Auftrag eines Kunden ist eine schutzrechtsverletzende Handlung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kunde das Produkt nur im privaten Gebrauch einsetzt, denn ein Druck-Dienstleister handelt immer gewerblich.
Aus Sicht eines Herstellers von Erzeugnissen, die zukünftig auf einfache Weise mittels additiver Fertigungsverfahren durch den Endkunden selbst gefertigt werden können, stellt sich dagegen die Frage, wie das exklusive Recht auf Herstellung und Vertrieb des Produkts auch im Zeitalter des 3D-Drucks aufrechterhalten und insbesondere noch gegen Verletzungen durchgesetzt werden kann. Hier ist möglicherweise auch der Gesetzgeber gefordert, die Gesetze zu gewerblichen Schutzrechten (wie das Patentgesetz) an die neuen technologischen Möglichkeiten anzupassen. In jedem Fall werden die Originalhersteller zukünftig noch mehr als heute schon gefordert sein, ihre Produkte durch gewerbliche Schutzrechte gegen Nachahmungen abzusichern, wenn sie nicht in der neuen Welt der additiven Fertigungsverfahren ihre exklusiven Rechte auf Herstellung und Vertrieb ihrer Produkte verlieren wollen. Die Verbreitung additiver Fertigungsverfahren wird in vielerlei Hinsicht Fragestellungen zur Verletzung und Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten aufwerfen.
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