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Wie funktioniert das neue einheitliche Patentgericht?
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Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Wie funktioniert das neue einheitliche Patentgericht?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Mit dem neuen Einheitspatent startet auch das neue einheitliche Patentgericht. Dieses hat für Mittelständler sowohl Vor- als auch Nachteile.

„Bereits vor der Einführung des neuen Einheitspatents haben wir europäische Patente inne. Ist das neue einheitliche Patentgericht jetzt auch hierfür zuständig? Und wie können zukünftig europäische Patente durchgesetzt werden?“

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein von den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) errichtetes, grenzüberschreitend zuständiges Zivilgericht, das für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von europäischen (Bündel-)Patenten in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten zuständig ist. Das einheitliche Patentgericht setzt sich aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie mehreren National- oder Regionalkammern in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten zusammen. Bei der Zentralkammer ist eine Kanzlei des einheitlichen Patentgerichts eingerichtet, die für die Verwaltung sowie die Formalprüfung eingehender Klagen zuständig ist. Ergänzend zu der Zentralkammer und den National-/Regionalkammern existiert ein in Luxemburg ansässiges Berufungsgericht, bei dem Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile des EPG geführt werden. In Deutschland sind vier Lokalkammern eingerichtet (Hamburg, Düsseldorf, München und Mannheim), bei denen Klagen aus europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, eingereicht werden können.

Diese Zuständigkeiten hat das EPG

Das einheitliche Patentgericht (EPG) ist für alle Verfahren zuständig, welche europäische Patente betreffen, die dem EPG unterliegen. Dabei handelt es sich um alle Einheitspatente und auch um erteilte europäische Bündelpatente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist. Die Zentralkammer des EPG ist dabei zuständig für isolierte Nichtigkeitsklagen gegen den Rechtsbestand von erteilten Einheitspatenten und europäischen Patenten, die dem EPG unterliegen, sowie – in besonderen Fällen – auch für Verletzungsklagen und negative Feststellungsklagen. Die National- und Regionalkammern sind zuständig für Patentverletzungsprozesse, in denen Ansprüche aus einem Einheitspatent oder einem europäischen Patent, das im jeweiligen Staat der National-/Regionalkammer validiert worden ist, durchgesetzt werden sollen, wenn eine örtliche Zuständigkeit der National- oder Regionalkammer vorliegt. Eine örtliche Zuständigkeit einer National- oder Regionalkammer wird beispielsweise durch den Ort der Verletzungshandlung oder den Sitz des Beklagten begründet. Die National- oder Regionalkammern sind weiterhin für Nichtigkeits-Widerklagen zuständig, die vom Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im Rahmen eines Verletzungsprozesses vor der National- oder Regionalkammer erhoben werden. In einem Verletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer Patentverletzung, da eine mehrfache Prozessführung in verschiedenen Ländern vermieden werden kann.

Vorteile des einheitlichen Patentgerichts

Der wesentliche Vorteil des einheitlichen Patentgerichts (EPG) liegt in einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus einem europäischen Patent, das dem EPG unterliegt (Einheitspatente oder europäische Patente, die in wenigstens einem teilnehmenden Mitgliedsstaat validiert sind). In einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG kann der Patentinhaber alle Verletzungsansprüche aus einem Einheitspatent für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten beziehungsweise für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten, in denen ein europäisches Bündelpatent validiert worden ist, in einem einzigen Klageverfahren durchsetzen. Dies führt insoweit zu einer erheblichen Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung, da eine mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, wie sie gegenwärtig bei der Durchsetzung eines europäischen Bündelpatents notwendig ist, zukünftig vermieden werden kann. Das EPG wird voraussichtlich ein schnelles und effizientes Verfahren zur Durchsetzung europäischer Patente bieten. Es wird erwartet, dass beispielsweise in einem Patentverletzungsprozess vor dem EPG ein erstinstanzliches Urteil nach ca. einem Jahr Prozessdauer vorliegt. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Verfahren vor dem EPG zumindest insofern günstiger als die Summe der Prozesskosten bei einer nationalen Durchsetzung des europäischen Bündelpatents in den einzelnen Jurisdiktionen mehrerer EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), in denen das europäische Bündelpatent validiert ist, höher sein dürfte.

Hat das EPG auch Nachteile?

Ein wesentlicher Nachteil des neuen einheitlichen Patentgerichts (EPG) besteht für Patentinhaber darin, dass die dem EPG unterliegenden Patente (Einheitspatente und europäische Patente, die in wenigstens einem der teilnehmenden Mitgliedsstaaten validiert worden sind und für die kein „Opt-Out“ erklärt worden ist) zentral mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten im Rahmen einer (zentralen) Nichtigkeitsklage vernichtet werden können. Im bisherigen europäischen Patentsystem konnte ein erteiltes europäisches Patent nur länderspezifisch, das heißt nur mit Wirkung für die einzelnen EPÜ-Vertragsstaaten, in denen das Patent validiert worden ist, im Wege einer Nichtigkeitsklage vor den jeweils zuständigen nationalen Gerichten vernichtet werden. Durch den beim EPG möglichen zentralen Angriff auf das europäische Patent besteht für einen Patentinhaber das Risiko, dass sein europäisches Patent mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten in einem einzigen Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Weitere Nachteile des EPG dürften in den hohen Verfahrenskosten zu sehen sein, die zumindest im Vergleich zu den Verfahrenskosten für Patentverletzungsprozesse und Nichtigkeitsverfahren in Deutschland, deutlich höher ausfallen werden.

Wie können zukünftig europäische Patente durchgesetzt werden?

Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können europäische Patente in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten in einem zentralisierten Verfahren mit länderübergreifender Wirkung durchgesetzt werden. Insbesondere können alle Verletzungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz, bei einer Verletzung eines europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten in einem einzigen Klageverfahren durchgesetzt werden. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung der EU-weiten Rechtsdurchsetzung bei einer länderübergreifenden Patentverletzung, da eine im bisherigen europäischen Patentsystem erforderliche mehrfache Prozessführung in einzelnen Ländern, in denen ein validiertes europäisches Patent verletzt wird, vermieden werden kann.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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