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Was gibt es beim neuen Einheitspatent zu beachten?
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Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Was gibt es beim neuen Einheitspatent zu beachten?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Ab Juni 2023 können europäische Patente mit einheitlicher Wirkung beantragt werden. Was sich dadurch für die Eigentümer von Patenten ändert, weiß Dr. Stefan Gehrsitz.

„Was gibt es bei der Einführung des neuen Einheitspatents zu beachten – besonders in Hinblick auf Kosten, Beantragung und den Geltungsbereich?“

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet: 

Das neue Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) basiert auf dem etablierten System des europäischen Patents nach dem europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) mit einem zentralisierten Prüfungs- und Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Bei dem seit mehr als 50 Jahren etablierten europäischen Patent handelt es sich um ein sogenanntes „Bündelpatent“, welches nach Erteilung in ein Bündel nationaler Patente für die vom Patentinhaber ausgewählten Länder des EPÜ zerfällt. Das EPÜ umfasst gegenwärtig 38 EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38), darunter alle Staaten der Europäischen Union (EU) und auch nicht-EU-Staaten wie zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Türkei und Großbritannien. Um die Wirkung eines erteilten europäischen Patents in ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten zu erhalten, muss der Inhaber des Patents bisher eine aufwändige Validierung des europäischen Patents in ausgewählten Ländern vornehmen, wofür teilweise neben der Entrichtung von Gebühren auch die Einreichung von Übersetzungen des europäischen Patents in die jeweilige Landessprache notwendig ist. Ergänzend oder anstelle der Validierung eines europäischen Patents ermöglicht es das neue Einheitspatent, mit Stellung eines einzigen Antrags ohne eine gesonderte Validierung des europäischen Patents in einzelnen Ländern, Patentschutz in bis zu 24 Mitgliedsstaaten der EU (teilnehmende Mitgliedsstaaten: EU-24) zu erhalten. Die Prüfung und Erteilung des Einheitspatents unterliegt dem Europäischen Patentamt, das auch weiterhin für die Erteilung europäischer Bündelpatente (mit Wirkung für europäische Länder innerhalb oder außerhalb der EU) zuständig sein wird. Das Einheitspatent koexistiert damit neben dem klassischen europäischen Bündelpatent.

Diese Vorteile hat das neue Einheitspatent

Der wesentliche Vorteil des neuen Einheitspatents liegt in einer Vereinfachung des Prozesses zur Validierung eines erteilten europäischen Patents in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU. Ein weiterer Vorteil ergibt sich bezüglich der Kosten, die beim Einheitspatent geringer sind als beim bisherigen europäischen Bündelpatent, wenn dieses in mindestens vier EPÜ-Vertragsstaaten validiert werden soll. Beim Einheitspatent fallen im Vergleich zu einer Validierung eines herkömmlichen europäischen Patents in einzelnen und vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) geringere Kosten an, weil bei der Validierung eines herkömmlichen europäischen Bündelpatents Übersetzungskosten und nationale Gebühren für die Patentämter in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten anfallen. Weiterhin ergibt sich beim Einheitspatent eine Kostenersparnis bei der Aufrechterhaltung durch Entrichtung der jährlich fällig werdenden Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren), weil die Jahresgebühren für das Einheitspatent zentral (beim Europäischen Patentamt) für alle teilnehmende Mitgliedsstaaten und nicht wie beim europäischen Bündelpatent an die nationalen Patentämter der einzelnen ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten entrichtet werden. Als Faustregel kann angesetzt werden, dass die Aufrechterhaltungsgebühren für ein Einheitspatent im Vergleich zu einem europäischen Bündelpatent günstiger sind, wenn das Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert wird. Ein weiterer Vorteil des neuen Einheitspatents besteht in der breiteren territorialen Schutzwirkung, denn das Einheitspatent entfaltet nach seiner Erteilung automatisch Schutz in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten und nicht nur – wie beim herkömmlichen Bündelpatent – in den vom Patentinhaber ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38).

So wird das neue Einheitspatent beantragt

Das Einheitspatent kann beim Europäischen Patentamt (EPA) innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. Für die Beantragung eines Einheitspatents ist ein formeller Antrag beim EPA unter Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift erforderlich. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Deutsch ist, muss eine englische Übersetzung der Patentschrift zusammen mit der Beantragung des Einheitspatents beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Wenn die Verfahrenssprache des europäischen Patents Englisch ist, muss eine deutsche oder eine französische Übersetzung der Patentschrift hinterlegt werden. Die Beantragung eines Einheitspatents beim EPA kann für europäische Patente erfolgen, deren Erteilung nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) veröffentlicht wird. Das EPGÜ wird am 01. Juni 2023 in Kraft treten. Für anhängige europäische Patentanmeldungen kann aktuell eine Verzögerung der Veröffentlichung der Erteilung auf ein Datum nach Inkrafttreten des EPGÜ beim EPA beantragt werden.

Was kostet das neue Einheitspatent?

Für die Erteilung eines Einheitspatents fallen zunächst dieselben Kosten für die Anmeldung und die Prüfung eines europäischen Patents an, die auch im herkömmlichen europäischen Patentsystem für die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents entstehen. Je nach Verlauf des Prüfungsverfahrens können hier durchschnittlich zwischen rund 7.000 Euro und 20.000 Euro anfallen, einschließlich amtlicher Gebühren. Anders als beim europäischen Bündelpatent muss das Einheitspatent nach der Erteilung zumindest nicht mehr in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24) validiert werden, das heißt es müssen insbesondere keine nationalen Gebühren an die nationalen Patentämter der ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) entrichtet werden. Zur Aufrechterhaltung des Einheitspatents sind nach der Erteilung des europäischen Patents lediglich noch die zentral beim Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren fällig, wobei die Höhe der Jahresgebühren für das Einheitspatent mit zunehmender Laufzeit progressiv ansteigt und beispielsweise für das fünfte Patentjahr bei 315 Euro, für das zehnte Patentjahr bei 1.175 Euro und für das letzte (20.) Patentjahr bei 4.855 Euro liegen. Diese Jahresgebühren für das Einheitspatent sind im Vergleich zu den Jahresgebühren, die in den ausgewählten EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) eines europäischen Bündelpatents anfallen, dann günstiger, wenn das europäische Bündelpatent in vier oder mehr EPÜ-Vertragsstaaten validiert worden ist. Beim Vergleich der Kosten eines Einheitspatents und eines klassischen europäischen Bündelpatents sind allerdings nicht nur die Jahresgebühren zu berücksichtigen, sondern auch die Kosten, die bei der Validierung eines europäischen Patents anfallen und insbesondere Übersetzungskosten enthalten, die beim Einheitspatent nicht bzw. nur eingeschränkt anfallen. Als Faustregel gilt, dass ein Einheitspatent günstiger ist als ein in vier EPÜ-Vertragsstaaten validiertes europäisches Bündelpatent, wobei der Kostenvorteil des Einheitspatents umso größer ausfällt, je höher die Zahl der EPÜ-Vertragsstaaten (EPÜ-38) ist, in denen das zu Vergleichszwecken herangezogene europäische Bündelpatent zu validieren ist.

Welchen Geltungsbereich hat das Einheitspatent?

Ein Einheitspatent entfaltet rechtliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten (EU-24). Bei den teilnehmenden Mitgliedsstaaten handelt es sich um die Staaten der Europäischen Union (EU), welche das EPGÜ ratifiziert haben, wobei das Einheitspatent nach Beantragung der einheitlichen Wirkung beim Europäischen Patentamt automatisch in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten Wirkung entfaltet, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Einheitspatents das EPGÜ ratifiziert haben. Aktuell haben 16 der teilnehmenden Mitgliedsstaaten das EPGÜ ratifiziert. Insgesamt werden 24 EU-Staaten das EPGÜ ratifizieren (EU-24), darunter Deutschland. Lediglich die EU-Staaten Spanien, Polen und Kroatien haben das EPGÜ nicht unterzeichnet. Zu beachten ist, dass die einheitliche Wirkung eines Einheitspatents nicht nachträglich auf weitere teilnehmenden Mitgliedsstaaten erstreckt wird, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents noch nicht alle 24 teilnehmenden Mitgliedsstaaten das EPGÜ ratifiziert haben. Ein Einheitspatent wird also nur in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten Wirkung entfalten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents das EPGÜ bereits ratifiziert haben.

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