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„In den Medien kursiert gerade ein Bericht darüber, dass Ritter Sport ein kleines Unternehmen verklagt, das ebenfalls mit quadratischer Verpackung auftritt. Verstehen wir das richtig: Ritter darf auch bei einem kleinen Wettbewerber nicht nachsichtig sein, weil – auch wenn's keine Schokolade ist – sonst Tür und Tor auch für ,große' geöffnet sind und der Markenschutz dann auch durch größere Konkurrenz gebrochen werden kann?"
Unser Experte für Patent- und Markenfragen, Dr. Bertram Rapp von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:
In der Tat ist der Inhaber einer Marke gut beraten, alles gegen eine sogenannte „Verwässerung“ seiner Marke zu unternehmen. Dies schließt das Vorgehen gegen gleiche oder ähnliche Marken ein, auch dann, wenn diese im konkreten Fall nicht unmittelbar bedrohlich sind. Lässt es ein Markeninhaber zu, dass viele gleiche oder ähnliche Marken existieren, so wird sein Markenrecht geschwächt. Es kann dann auch nicht oder nur noch schwer in Fällen durchgesetzt werden, die wirklich relevant sind.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen von Ritter Sport gegen jedwede quadratische Süßwarenverpackung zu sehen. Allerdings hat Ritter Sport kein Monopol auf eine quadratische Verpackung als solche und es gibt ja auch eine Reihe quadratisch verpackter Schokoladen auf dem Markt. Kritisch dürfte es werden, wenn ein Wettbewerber nicht nur quadratisch verpackte Süßwaren verkauft, sondern auch explizit mit den Worten „quadratisch“ oder „Quadrat“ wirbt, da dann gezielt auf die Werbestrategie von Ritter Sport „quadratisch-praktisch-gut“ Bezug genommen wird. Dies könnte sowohl unter markenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Aspekten kritisch gesehen werden.
Im vorliegenden Fall stehen sich also nicht nur quadratische Süßwarenverpackungen gegenüber, sondern auch die explizite Werbung mit dem Wort „Quadrat“. Man darf gespannt sein, wie das Landgericht entscheidet.
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