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„Wie schwer muss ein Verstoß gegen Markenrechte sein, dass wir die Zerstörung der damit markierten Produkte verlangen können? Bei Modeartikeln sieht man ja immer wieder solche Aktionen.“
Diese Frage lässt sich wie so oft in juristischen Dingen mit einem klaren „es kommt darauf an“ beantworten. So sieht das Gesetz vor, dass der Markeninhaber den Verletzer auf Vernichtung der in dessen Besitz oder Eigentum stehenden widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen kann. Dies gilt auch für Materialien und Geräte, die der Verletzer vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Ware benutzt. Der Vernichtungsanspruch reicht somit recht weit.
Grundidee ist dabei nicht nur, dass der Vernichtungsanspruch zur Beseitigung der Verletzungsprodukte dient, sondern auch einen generalpräventiven Sanktionscharakter aufweist, um eine abschreckende Wirkung zu erzeugen.
Allerdings enthält bereits der Gesetzestext schon Einschränkungen, beispielsweise müssen die Waren bereits widerrechtlich gekennzeichnet worden sein. Ohne dies zu vertiefen, schließt dies z.B. Fälle wie Re-Importe von Markenwaren aus, die ursprünglich zurecht mit der Marke gekennzeichnet waren.
Der Vernichtungsanspruch zielt also vor allem auf die klassische Produktpiraterie ab, wie immer wieder in den Medien bei öffentlichkeitswirksamer Vernichtung solcher Produkte wie z. B. gefälschter Luxusuhren oder Modeartikel zu erfahren.
Weiter wird der Vernichtungsanspruch aber dadurch eingehegt, dass im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Vernichtung geprüft werden muss, wobei auch berechtigte Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Dabei hebt der Bundesgerichtshof zunächst hervor, dass der Vernichtungsanspruch den gesetzlichen Standard darstellt und folglich Ausnahmen hiervon eng zu beurteilen sind. Dabei muss das Vernichtungsinteresse des Markeninhabers gegen das Erhaltungsinteresse des Verletzers abgewogen werden. Hierzu ist auch folgendes zu berücksichtigen: der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das verletzte Markenrecht, den Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen Schaden des Markeninhabers und gegebenenfalls auch Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Auch ist zu prüfen, ob nicht ein milderes Mittel als das der Vernichtung zur Beseitigung der Störung ausreicht, wie
beispielsweise die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung von den betroffenen Waren.
Bezüglich der hier angefragten „Schwere“ des Verstoßes kann zum Beispiel unterschieden werden, ob es sich lediglich um eine Markenverletzung im Randbereich handelt, oder ob die verletzte Marke unmittelbar und identisch übernommen wurde. Auch die Ähnlichkeit der Produkte kann eine Rolle spielen, rein formelle Übereinstimmungen stehen einer Vernichtung in der Regel entgegen.
Wichtig zu wissen ist, dass der Markeninhaber nicht nur einen Vernichtungsanspruch gibt, sondern einen analog ausgestalteten Rückrufanspruch. Dieser kann für den Verletzer deutlich unangenehmer und mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden sein, wenn er z.B. gekennzeichnete Waren von seinen Distributoren, gegebenenfalls sogar Endabnehmern auf eigene Kosten zurückrufen muss. Denn neben der recht aufwändigen eigentlichen Rückrufaktion geht dies in der Regel mit einem deutlichen Imageschaden für den Verletzer einher.
Letztendlich bleibt noch festzuhalten, dass es entsprechende Regelungen auch für Patente, Gebrauchsmuster oder eingetragene Designs gibt, der Vernichtungs- und Rückrufanspruch also sehr umfassend ist.
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