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„Böhmermann hatte in seiner Magazin-Sendung im November 2023 die Firma des Meißners Rico Heinzig namens Myhoney Bio-Imkerei in Wort und Video kritisiert und ihr vermeintliches Engagement für Nachhaltigkeit und Artenschutz vorgeworfen. Rico Heinzig wollte den Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen und verkaufte daraufhin „Böhmermann-Honig“. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass er das darf. Wieso liegt hier nicht eine unerlaubte kommerzielle Verwendung des Namens und Bildnisse von Böhmermann in der Unternehmenswerbung vor?“
Das Oberlandesgericht hat in einem Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die journalistische Berichterstattung von Böhmermann als Ereignis der Zeitgeschichte betrachtet werden kann. Die Veröffentlichung eines Bildnisses des Moderators wird damit gerechtfertigt. Dies ist der Fall, weil Böhmermann zuvor durch seine Äußerungen so viel Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt hat, dass er als das „Gesicht des Themas“ angesehen wird. Das Thema betrifft die Vorwürfe, die der Moderator dem Imker im Kontext des sogenannten „Bee-Washing“ gemacht hat. Für das Gericht lag die Erwägung zugrunde, dass sich der Imker bei der strittigen Abbildung Böhmermanns auf einem Werbeplakat in satirischer Weise dem Bildnis und dem Namen von Jan Böhmermann bedient habe. Mit der Bezeichnung des Moderators auf dem Plakat als „führender Bienen- und Käferexperte“ habe sich der Imker satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich Herr Böhmermann als journalistisch-satirischer Investigativjournalist sehe.
Dem Imker stehe damit ein schutzwürdiges Veröffentlichungsinteresse an der Verbreitung des Bildnisses des prominenten Fernsehmodertors zu werblichen Zwecken zu, weil sich die Werbeaktion satirisch-kritisch mit dem journalistischen Wirken Böhmermanns auseinandergesetzt habe. Das Gericht hat im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses bejaht. Es wurde berücksichtigt, dass Herr Böhmermann zuvor selbst ein Bildnis des Imkers veröffentlicht hatte, der in dem Verfügungsverfahren von Böhmermann in Anspruch genommen wurde. Daher müsse dem Imker ein „Recht zum Gegenschlag“ zustehen.