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„Obelix“ für Waffen? Wenn Comic-Kult auf Markenrecht trifft
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

„Obelix“ für Waffen? Wenn Comic-Kult auf Markenrecht trifft

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Ein polnisches Rüstungsunternehmen meldet für eine Vielzahl an Waffen die Wortmarke „Obelix“ an. Der französische Comic-Verlag klagt nun vor dem Europäischen Gerichtshof. Patentanwalt Dr. Bertram Rapp ordnet den Fall ein.

Während markenrechtliche Auseinandersetzungen meist nur für die beteiligten Parteien von Interesse sind, gibt es manchmal Konstellationen, die auf ein breites Interesse stoßen, so die Anmeldung der allseits bekannten Marke Obelix für eine Vielzahl von Waffen, von der Pistole bis zum Artilleriegeschütz, durch eine polnische Firma.

Gegen diese Europäische Unionsmarkenanmeldung aus dem Jahr 2020 legten die Herausgeber der bekannten „Asterix und Obelix“-Comics zunächst Widerspruch ein, der vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante zurückgewiesen wurde. Auch ein zweiter Versuch aus dem Jahre 2023, die Marke im Wege eines Löschungsantrags zu Fall zu bringen, scheiterte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz.

Was ist der markenrechtliche Hintergrund? Aus einer älteren Marke kann gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden, wenn sowohl die Zeichen als auch die von den Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder identisch oder ähnlich sind. Falls die Zeichen identisch sind, ist der Ähnlichkeitsbereich bei den Waren bzw. Dienstleistungen sehr breit. Beispielsweise könnte ein Möbelhersteller auch gegen eine identische Marke für Haushaltstextilien vorgehen, da es sich um einander ergänzende Waren handelt.

Symbolbild. „Obelix“ als Wortmarke für Waffe und Munition? Foto: pixabay / Ralph
Symbolbild. „Obelix“ als Wortmarke für Waffe und Munition? Foto: pixabay / Ralph

Bei Obelix sind zwar ebenfalls die Zeichen identisch, die Waren „Waffen“ einerseits und „Comics“ andererseits liegen aber so weit auseinander, dass nach markenrechtlichen Kriterien keine Verwechslungsgefahr besteht und die Koexistenz der beiden Marken vom Inhaber der älteren Marke hinzunehmen ist. Entsprechend entschied das EUIPO auch in den drei o. g. Entscheidungen.

Gegen die letzte Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO legten die „Asterix und Obelix“-Herausgeber jedoch Klage zum Europäischen Gericht (EuG) ein, ein relativ seltenes Rechtsmittel, welches noch seltener erfolgreich ist. Die Klägerin dürfte hier vor allem ein bereits vor dem EUIPO vorgebrachtes Argument vertiefen, wonach Verwechslungsgefahr auch bei großer Verschiedenheit der Waren bestehen kann, wenn die ältere Marke eine sogenannte „bekannte Marke“ („mark with reputation“) ist, und zwar in dem Gebiet, in welchem sie Gültigkeit hat. Die Klägerin stützt ihren Löschungsantrag und ihre Klage auf eine französische Marke, sodass es auf die dortigen Gepflogenheiten ankommt. Sie konnte das EUIPO allerdings nicht davon überzeugen, dass bereits das Wort Obelix eine ausreichende Verkehrsbekanntheit hat. Dies gelte nach Auffassung des EUIPO ausschließlich für die Kombinationsmarke Asterix & Obelix. Das EuG wird nun genau diese Rechtsfrage zu überprüfen haben und hierbei insbesondere darauf achten, ob die eingereichten Beweismittel auch für das Wort „Obelix“ alleine eine ausreichende Verkehrsbekanntheit ergeben.

Da das Verfahren auf einer älteren französischen Marke beruht, könnte die Waffenfirma allerdings selbst im Falle des Unterliegens ihre Europäische Unionsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme Frankreichs umwandeln, sodass für Asterix & Obelix lediglich ein Teilerfolg in Frankreich im Raum steht.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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