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GEMA gegen OpenAI: Münchner Urteil setzt neue Maßstäbe im KI-Urheberrecht
Dr. Bertram Rapp, CHARRIER RAPP & LIEBAU

GEMA gegen OpenAI: Münchner Urteil setzt neue Maßstäbe im KI-Urheberrecht

Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de
Unser B4B BERATERPOOL Experte für Patent- und Markenfragen: Patentanwalt Dr. Bertram Rapp. Foto: B4BSCHWABEN.de

Die GEMA hat gegen den KI-Anbieter OpenAI gewonnen. Was das Urteil vom Landgericht München im Detail bedeutet und warum die Entscheidung nicht das letzte Wort sein muss, weiß Patentanwalt Dr. Bertram Rapp.

Am 11. November 2025 hat die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I in dem Verfahren GEMA gegen OpenAI (Az. 42 O 14139/24) ein sehr urheberrechtsfreundliches Urteil gefällt. Das Gericht gab der GEMA weitgehend recht: OpenAI habe durch das Training und den Betrieb von ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte ohne Zustimmung genutzt, sodass Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

GEMA vs. OpenAI — Analyse und Bewertung eines wegweisenden Urteils

Das Landgericht hat zwei grundlegende Feststellungen getroffen:

Memorisierung und Reproduktion sind eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung. Die Kammer sah im Verhalten von ChatGPT mehr als ein bloßes statistisches „Lernen“ — das Modell könne geschützte Liedtexte in einer Art und Weise wiedergeben, die als Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts zu qualifizieren sei.

Die sogenannte „Text and Data Mining“ (TDM) Ausnahme greift nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Schranke für „Text and Data Mining“ nicht dazu berechtigt, urheberrechtlich geschützte Liedtexte ohne Lizenz in großem Maßstab zu speichern und kommerziell nutzbar zu machen. OpenAI sei keine privilegierte Forschungseinrichtung, und die konkrete Nutzung durch einen kommerziellen Dienst überschreite den Anwendungsbereich der Schranke.

Warum das Urteil nicht das letzte Wort sein muss

Trotz der starken urheberrechtlichen Position gibt es rechtliche und praktische Aspekte, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Nicht völlig klar ist die Abgrenzung zwischen Memorisation und Ausdruck neuer Werke. Technisch gesehen ist die Frage, wann ein großes Sprachmodell eine Passage „memorisiert“ hat und wann es lediglich ein statistisch ähnliches Ergebnis erzeugt, schwer zu fassen. Das Gericht trifft eine wertende Feststellung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens durch Gutachten infrage gestellt werden könnte.

Weil Fragen der Auslegung von EU-Urheberrechtsrichtlinien und Schranken (etwa TDM-Regelungen) berührt sind, besteht eine reale Chance, dass höhere Instanzen den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen. Das könnte Inhalt und Reichweite des Urteils erheblich verändern.

Selbst bei grundsätzlichem Obsiegen kann die Umsetzung des Urteils (z. B. Sperrung, technische Maßnahmen, Auskunftserteilung über Trainingsdaten) schwer durchsetzbar sein. Die Beklagte dürfte auf technische oder organisatorische Argumente verweisen, die eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Quellen erschweren.

Fazit

Das Urteil des LG München I ist ein bedeutender, wohl richtungsweisender Einstieg in die gerichtliche Regulierung großer Sprachmodelle im Kontext des Urheberrechts. Es stärkt die Position von Rechteinhabern und signalisiert, dass die Gerichte die bloße Berufung auf „Text-and-Data-Mining“ nicht als Freibrief akzeptieren werden. Gleichzeitig bleibt die Entscheidung technisch und europarechtlich angreifbar — eine Weiterentwicklung über Berufung und mögliche Vorlage an den EuGH ist wahrscheinlich.

Sie haben Rückfragen an Patentexperte Dr. Bertram Rapp oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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