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„Wir wurden von unserem Branchenverband eingeladen, dort angemeldeten ‚Kollektivmarken‘ zu nutzen. Das erscheint uns attraktiv. Uns ist aber nicht klar, wie das unter Umständen den Wert unserer eigenen Marke(n) beeinflusst.“
Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:
Zunächst muss man wissen, dass es neben den „klassischen“ Registermarken, welche dazu dienen, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und auf deren Hersteller beziehungsweise Erbringer hinzuweisen, auch andere Markentypen gibt.
Dabei ist es bei den „klassischen“ Marken nicht notwendig, dass die Verkehrskreise wissen, auf welches konkrete Unternehmen die Marken hinweisen, sondern es reicht aus, dass die Marke als Hinweis auf die Herkunft von einem Unternehmen wahrgenommen werden. So dürfte den wenigstens Kunden klar sein, von welchem Hersteller die „NIVEA“-Produkte stammen, aber alle Kunden verknüpfen damit einen Hinweis auf eine bestimmte Qualität, die durch den Hersteller garantiert wird. Zum Teil verwenden Hersteller dann auch den Firmennamen zusätzlich zu den Marken, um dem Verkehr die Verknüpfung zum Hersteller zusätzlich kenntlich zu machen. Hierzu werden dann zum Teil Bezeichnungen wie „NIVEA by Beiersdorf“ verwendet.
Im Gegensatz dazu dienen Kollektivmarken dazu, die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Hersteller von Waren oder Erbringer von Dienstleistungen einem bestimmten Verband angehört und deshalb berechtigt ist, diese Marke auch zu benutzen. Der Verband als Markeninhaber legt hierzu in einer Satzung, welche einsehbarer Bestandteil der Kollektivmarke ist, unter anderem fest, welche Personen zur Benutzung der Marke befugt sind und unter welchen Voraussetzungen. Gegebenenfalls kann die Satzung auch Bedingungen für die Benutzung der Marke oder die geographische Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen enthalten.
Insofern bietet eine Kollektivmarke für ein Unternehmen den zusätzlichen Benefit, dass die Verkehrskreise überprüfen können, welche Bedingungen es gemäß Markensatzung einhalten muss, um die Kollektivmarke verwenden zu dürfen.
Oft wurden und werden Kollektivmarken deshalb als „Gütesiegel“ verwendet, da der Verband über die Satzung dann bestimmte Qualitätskriterien für die Benutzung der Kollektivmarke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufstellt und für deren Einhaltung durch die Verbandsmitglieder, welche die Kollektivmarke dann benutzen, sorgt.
Inzwischen gibt es hierfür aber auch „Gewährleistungsmarken“, wobei der Markeninhaber einer Gewährleistungsmarke keine Tätigkeit ausüben darf, welche die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen umfassen, für welche die Gewährleistung besteht. Typischerweise sind dies Testinstitute, Normungsgremien etc. Auch bei der Gewährleistungsmarke ist eine Satzung notwendig, welche dann auch Angaben darüber enthalten muss, welche Qualitätseigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst sind und wie die Einhaltung dieser Eigenschaften geprüft und überwacht werden.
Im Ergebnis beeinflussen die Kollektivmarken also die eigenen Produkt- oder Dienstleistungs-Marken nur insofern, dass die in der Satzung festgelegten Randbedingungen eingehalten werden müssen. Grundsätzlich dürfte sich dadurch aber die Reputation der Marke eher erhöhen und Kollektivmarken quasi als Qualitätssiegel dienen.
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