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Mogelpackung: Beeinflusst der Marken- und Designschutz die Verpackungsgröße?
Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Mogelpackung: Beeinflusst der Marken- und Designschutz die Verpackungsgröße?

Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Hängt die Größe einer Verpackung mit Designschutz zusammen? Der B4B-Experte Ulrich Wohlfarth beleuchtet die rechtlichen Grundlagen.

„Eine Verständnisfrage: Kann es sein, dass sogenannte Mogelpackungen im Einzelhandel deswegen zustande kommen, weil das Design eine bestimmte Größe einschließt und die Rechteinhaber das nicht preisgeben wollen oder andernfalls sogar in Konflikt mit den Rechten anderer kommen?“

Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort:

Sofern die Frage mit dem Begriff „Design“ auf die äußere Gestaltung des Produkts bzw. dessen Verpackung abzielt, halten wir es aus marken- und design-rechtlichen Gründen für unwahrscheinlich, dass Mogelpackungen aufgrund des geschützten Designs oder der Marke zustande kommen. Denn der Schutzbereich eines Designs oder einer Marke wird in der Regel nicht durch seine Größe bestimmt.

So ist nach den einschlägigen deutschen und europäischen gesetzlichen Regelungen ein Design u.a. die dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses ergibt. Dies gilt auch für seine Verpackung, insbesondere bei Erzeugnissen, die nicht ohne Verpackung handelbar sind, was oft auf Nahrungsmittel zutrifft. Von der Größe der Produkte ist hier aber nicht die Rede.

 Verpackungsdesign und Markenschutz

Was aber einen Einfluss auf den Schutzbereich von solchen verpackten Produkten haben kann, ist z.B. das Verhältnis der Abmessungen der Verpackung. Werden diese geändert, so kann sich durchaus ein unterschiedlicher Schutzbereich ergeben. Man denke hier nur an die als „Warenformverpackungs“-Marke geschützten Ritter-Sport-Tafeln, welche nicht nur praktisch und gut sein sollen, sondern natürlich auch quadratisch. Weicht das im Handel befindliche Produkt zu stark von der geschützten Gestaltung ab – sei es als Design oder als Marke – so kann dies für den Inhaber schon rechtliche Nachteile mit sich bringen.

Denn zum einen können Nachahmer und Konkurrenten dann die tatsächlichen Produkte bzw. deren Verpackungen einfach nachahmen, ohne den Schutzbereich der geschützten Designs oder Marken zu verletzen. Der Inhaber tut sich dann also schwer, sein Design oder seine Marke überhaupt durchzusetzen.

 Warum konsequente Nutzung für den Markenschutz entscheidend ist

Zum anderen besteht gerade bei einer bspw. dreidimensionalen Marke die Gefahr, dass der Schutz durch die eingetragene Marke verloren geht, wenn sie über längere Zeit nicht in der eingetragenen Form oder einer Form, die ihren kennzeichnenden Charakter verändert, benutzt wird. Denn als Korrektiv für die beliebig verlängerbare Schutzdauer muss die Marke – nach einer fünfjährigen Schonfrist – für die geschützten Waren auch geschäftlich benutzt werden, ansonsten wird sie löschungsreif. Hiermit kann sich ein Nachahmer bei einem Vorgehen gegen ihn effektiv verteidigen, und schlimmstenfalls bringt er die Marke zur Löschung.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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