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Meine Firma ist pleite – wer zahlt die Betriebsrente?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Meine Firma ist pleite – wer zahlt die Betriebsrente?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht. Foto: Andy Zilse.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht. Foto: Andy Zilse.

Wenn der Betrieb des eigenen Arbeitgebers in die Insolvenz geht, herrscht erst einmal Unsicherheit. Wie geht es mit den Arbeitsplätzen weiter? Die Löhne sind durch das Insolvenzausfallgeld zunächst gesichert. Auch werden häufig Beschäftigungsgesellschaften gegründet, um Mitarbeiter qualifiziert umzuschulen und somit eine neue Perspektive zu geben. Doch worüber auch zu reden ist: Was geschieht mit der Betriebsrente?

„Das Unternehmen von dem ich eines Tages meine Betriebsrente beziehen werde, ist bankrott. Gibt es trotzdem noch eine Möglichkeit, an das Geld zu kommen?“


Insolvenz- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:

Für viele Arbeitnehmer/Innen ist sie eine dringend notwendige Ergänzung zur ohnehin mageren gesetzlichen Rente. Doch was geschieht, wenn das insolvente Unternehmen aus der Insolvenz heraus gekauft wird? Wackelt dann die betriebliche Versorgungszusage? Oder haftet dafür etwa der Erwerber?

Eines steht vorab fest: Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haftet der Pensionssicherungsverein für alle Betriebsrentenansprüche, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Der Erwerber muss hingegen für die Betriebsrentenansprüche aufkommen, die danach entstanden sind. So weit, so gut.

Wie ist aber zu verfahren, wenn im Zeitpunkt der Insolvenz ein Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft aufgrund seines jungen Alters noch gar nicht erreicht hat? Oder anders: Welcher Lohn ist aus der Sicht des Unternehmenskäufers für die Betriebsrente zugrunde zu legen, wenn es zu einer Lohnerhöhung kam?

Zu berücksichtigen ist, dass der PSV für Gehaltssteigerungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Dynamik) nicht einzustehen hat. Wenn die betriebliche Versorgungszusage zudem regelt, dass sich die Höhe der Rente nach dem letzten vor Renteneintritt niedrigeren Gehalt richtet, entsteht eine Haftungslücke.

Das BAG hat nun festgestellt, dass diese Lücke nicht vom Unternehmenskäufer zu schließen ist, sondern vom PSV. In welcher Weise oder in welchem Umfang, ließ das BAG leider offen, da es lediglich davon spricht, dass der PSV insoweit einen Mindestschutz des Arbeitnehmers sicherstellen muss. Der EuGH hatte dazu zuvor bereits entschieden, dass ein solcher Mindestschutz iHv 50% und mehr gegeben ist.

Man wird also annehmen können, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den PSV in Höhe von mind. 50% der Haftungslücke hat. Lt. BAG kann er diesen Anspruch wohl auch direkt gegen den PSV geltend machen.

Sie haben Rückfragen an Insolvenz- und Haftungsrechtexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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