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Markenschutz: Wie sehr dürfen Farbtöne voneinander abweichen?
Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth, CHARRIER RAPP & LIEBAU

Markenschutz: Wie sehr dürfen Farbtöne voneinander abweichen?

Patentanwalt Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Ein markenrechtlich geschützter Farbton kann vorübergehend nicht geliefert werden. Die Ersatzfarbe unterscheidet sich aber geringfügig vom Original. Bleibt der Markenschutz dennoch erhalten?

„Für unsere Maschinen nutzen wir eine Lackierung in Hausfarben, die nach unseren Vorgaben angemischt werden und die wir uns auch haben schützen lassen. Weil es bei den Rohstoffen jetzt Lieferschwierigkeiten gibt, kann der Hersteller den Farbton nicht exakt darstellen, wie er sagt „bis auf weiteres”. Riskieren wir unseren Markenschutz, wenn wir einen anderen Farbton nutzen oder müssen wir den jetzt auch schützen lassen?“


Unser Experte für Markentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Der Kern dieser Frage zielt auf die sogenannte rechtserhaltende Benutzung der als Registermarke geschützten Hausfarbe ab. Denn diese muss spätestens fünf Jahre ab rechtskräftiger Eintragung für die geschützten Waren bzw. Dienstleistungen ernsthaft und markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, ohne dass der kennzeichnende Charakter des eingetragenen Farbtons verändert wird.

Hieraus lassen sich für den vorliegende Fall vor allem zwei Fragen herauskristallisieren, nämlich wie lange die Verwendung des neuen Farbtons tatsächlich andauert und ob der Unterschied zum geschützten Farbton so groß ist, dass dessen kennzeichnender Charakter verändert wurde.


Bestimmter Zeitraum spielt eine Rolle für Markenschutz

Denn eine zeitweise Unterbrechung des fünfjährigen Benutzungszeitraums wird von der Rechtsprechung akzeptiert. Lässt sich also absehen, dass die Lieferschwierigkeiten nur temporärer Art und kürzer als fünf Jahre sind, so besteht grundsätzlich kein akuter Handlungsbedarf. Falls der geschützte Farbton beispielsweise ein Jahr lang nicht geliefert werden kann und seine Benutzung danach wieder aufgenommen wird, ist diese einjährige Unterbrechung unschädlich.

Erst wenn absehbar ist, dass die „Lieferschwierigkeiten“ länger dauern oder sogar andauernd sind, muss gehandelt werden. Denn dann steht die Frage an, ob durch die Verwendung des geänderten Farbtons der kennzeichnende Charakter des eingetragenen Farbtons so stark verändert wurde, dass die Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung nicht erfüllt sind.


Dieses grundsätzliche Problem tritt bei Farbtönen auf

Grundsätzlich gelten hierbei dieselben Kriterien wie bei anderen Markenformen, jedoch berücksichtigt die Rechtsprechung auch nur bei Farbmarken existierende Probleme. Grundproblem ist, dass das menschliche Farbempfindungs- und Unterscheidungsvermögen stark subjektiv geprägt ist und von einer Vielzahl externer Einflüsse abhängt, auf die der Markeninhaber keinen Einfluss hat.

So stört es nicht, wenn der Farbcode des verwendeten Farbtons von dem Farbcode des als Marke eingetragenen Farbtons rein formell abweicht. Denn maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Farben wahrnehmen. Selbst wenn sich beide Farbtöne für die angesprochenen Verkehrskreise also erkennbar unterscheiden, bedeutet dies noch nicht, dass sich hierdurch auch der kennzeichnende Charakter geändert hat.

Auch kommt es auf die übliche Verwendung an, denn ein und dieselbe Farbe kann auf unterschiedlichen Untergründen unterschiedlich wahrgenommen werden. Auch hängt die Wahrnehmung des Farbtons oft vom Lichteinfall ab, so dass er u.U in geschlossenen Räumen anders wahrgenommen wird als im Freien. Unterscheidet sich der neue Farbton also nur in Nuancen von der eingetragenen Farbe, ist dies in der Regel unschädlich, wobei wegen des subjektiven Farbempfindungsvermögens keine klare Trennlinie gezogen werden kann.


Rückwirkende Klärung kann zu Problemen führen

Problematisch ist hierbei jedoch, dass diese Frage erst im Streitfall rückwirkend geklärt wird, zum Beispiel wenn aus der Farbmarke gegen eine jüngere Marke oder deren Benutzung vorgegangen wird und der Gegner die fehlenden rechtserhaltenden Benutzung rügt. Stellt dann das Gericht oder Amt fest, dass durch die Verwendung des geänderten Farbtons der kennzeichnende Charakter des eingetragenen Farbtons verändert wurde, so ist das Kind unwiederbringlich in den Brunnen gefallen, denn die dann offiziell festgestellte nicht rechtserhaltende Benutzung kann nachträglich nicht mehr geheilt werden.  

Dies kann einschneidende Konsequenzen haben, denn der Gegner gewinnt dann nicht nur das von einem selbst angestrengte Verfahren, sondern kann u. U. erfolgreich die eigene Farbmarke angreifen oder einem selbst deren Benutzung verbieten, falls er beispielsweise dann ältere Markenrechte an dem geschützten Farbton hat.


Das ist Ulrich Wohlfarths Fazit

Um solch unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, den neuen Farbton ebenfalls als Marke anzumelden, wenn die Dauer der „Lieferschwierigkeiten“ nicht absehbar ist.

Alternativ kann auch auf einen anderen Hersteller für den „richtigen“ Farbton ausgewichen werden, was zwar tatsächlich oft schwierig sein kann, nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich zumutbar wäre. Kann der Farbton hingegen von keinem Hersteller geliefert werden, beispielsweise weil ein notwendiger Rohstoff nicht verfügbar oder sein Einsatz durch behördliche Auflagen nicht mehr erlaubt ist, könnte dies für den seltenen Fall eines „berechtigten Grunds“ für die Nichtbenutzung der Marke sprechen. Denn dieser Umstand ist vom Markeninhaber nicht zu beeinflussen und weist auch einen unmittelbaren Bezug zur Markenverwendung auf. Würde eine Rohstoffknappheit lediglich zu einem höheren Preis des Farbtons bei allen Herstellern führen, läge dies hingegen im Rahmen des üblichen unternehmerischen Risikos, es sei denn, die Preiserhöhung wäre derart hoch, dass die Benutzung der Marke unzumutbar wäre.

Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten, dass maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die Neuanmeldung des neuen Farbtons hat, ob dieser länger nicht verfügbar ist oder ob er nur geringfügig von dem geschützten Farbton abweicht.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Ulrich Wohlfarth, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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