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„Unsere Firmenfarbe ist ein sehr dunkles, aber leuchtendes Blau. Unser Logo in dieser Farbe ist geschützt. Auf manchen Monitoren oder Handydisplays erscheint es allerdings schwarz, weil die Nutzer die Darstellung nicht kalibriert haben. Ist das ein Nachteil für unsere Schutzrechte? Müssen wir handeln?“
Grundsätzlich kann diese Frage unter zwei Gesichtspunkten betrachtet werden, nämlich zum einen, ob die Displayanzeige der Farbe den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung der eigenen Marke genügt, und zum anderen, ob Nachahmungen die eingetragene Marke auch verletzen.
Grundsätzlich muss eine Marke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist im geschäftlichen Verkehr so benutzt werden, dass der so genannte kennzeichnende Charakter der eingetragenen Fassung nicht verändert wird. Kritisch hierbei ist, dass dies erst im Streitfall geprüft wird, also wenn der angegriffene Markenverletzer diesen Einwand beim Markenverletzungsgericht erhebt oder einen Löschungsantrag wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung stellt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so geht der Streitfall und im schlimmsten Fall die Marke verloren, was sogar zur Konsequenz haben kann, dass die eigene Marke dann nicht mehr benutzt werden darf.
Dabei stellt sich hier die Frage, ob die fehlerhafte Darstellung des farbigen Logos in schwarz statt blau dann noch als gesetzeskonforme rechtserhaltende Benutzung angesehen wird. Bei der Kennzeichnung von Waren stellt sich dieses Problem weniger, sofern das Markenlogo in unmittelbarer Verbindung mit den Waren benutzt wird, also auf den Waren selbst oder deren Verpackung, zum Beispiel durch Anbringung von Labeln oder Tags.
Bei Dienstleistungen hingegen, bei denen eine Benutzung nur im Internet stattfindet, könnte es problematisch werden, insbesondere wenn bei einem standardmäßig nach den Regeln der Technik kalibrierten Bildschirm die Farbe nicht oder falsch zu erkennen ist. Um dieses Problem zu umgehen, sollte die Benutzung der Marke deshalb auch auf zusätzlichen Wegen erfolgen, beispielsweise auf gedruckten Geschäftspapieren, Präsentationen, in der Printwerbung, etc.
Grundsätzlich sinnvoll wäre es auch, sich über eine Anpassung der Farbe Gedanken zu machen, welche sich auch auf unkalibrierten Displays von dem schwarzen Hintergrund abhebt.
Um dann die oben beschriebene Benutzungsproblematik, nämlich dass die rechtserhaltende Benutzung erst im Streitfall geprüft wird, zu vermeiden, sollte dann auch das Logo mit der geänderten Farbe neu zur Marke angemeldet wird.
Unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung der Marke ist, ob die Verwendung eines Logos in einer ähnlichen oder identischen Farbe überhaupt eine Markenverletzung darstellt, wenn die Farbe am Display nicht erkennbar ist. Hier dürfte es aber ausreichen, wenn bei der Beweissicherung ein nach den Regeln der Technik kalibriertes Display verwendet wird, bei dem die Farbe korrekt angezeigt wird. Unter Umständen lassen sich auch über die in Internetseiten und Bilddateien hinterlegten Farbdefinitionen weitere Belege dafür finden, dass die gleiche oder eine sehr ähnliche Farbe verwendet wurde.
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