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„Wir haben einen Influencer beauftragt, unsere Produkte in Szene zu setzen. Wenn dieser einen Werbespot für unsere Produkte, zB Werkzeuge, dreht und einen Pullover mit einem Jack&Jones Logo trägt, könnte da der Markeninhaber meckern?“
Grundsätzlich besteht markenrechtliche Verwechslungsgefahr nur dann, wenn sowohl die einander gegenüberstehenden Zeichen als auch die einander gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Vorliegend sind die Waren, Werkzeuge einerseits und Textilien andererseits, völlig verschieden, so dass man annehmen könnte, der Markeninhaber von Jack&Jones habe keinen Grund zu „meckern“.
Allerdings sieht das Markengesetz bei besonders bekannten Marken eine Spezialregelung vor, wenn deren Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Die Marke „Jack&Jones“ könnte diese Voraussetzung der Bekanntheit erfüllen. In diesem Fall könnte der Markeninhaber auch gegen die Benutzung der Marke auf dem Pullover innerhalb des Werbespots für Werkzeuge erfolgreich markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz etc. geltend machen. Gerade bei der Benutzung bekannter Marken für beliebige Waren beziehungsweise Dienstleistungen ist daher besondere Vorsicht geboten.
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