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„Mit Interesse haben wir Ihre Ausführungen zu Markennamen in anderen Sprachen gelesen. Wir haben eine Anschlussfrage: Wie verhält es sich mit ungewöhnlichen Schreibweisen wie ‚Tüff', ‚Baggr' oder ‚Enzüm‘?"
Unser Experte für Marken- und Patentrecht, Dipl.-Ing. Ulrich Wohlfarth von CHARRIER RAPP & LIEBAU, kennt die Antwort:
Grundsätzlich sind Abweichungen von an sich beschreibenden Begriffen markenrechtlich schutzfähig, sofern die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen unmittelbar beschreibenden Begriff erkennen oder eine anderweitige Abweichung, bspw. phantasievoller Gehalt vorliegt. Die Markenämter und Gerichte tendieren jedoch dazu, relativ schnell die fehlende Unterscheidungskraft festzustellen, sofern in der Abwandlung des beschreibenden Begriffs sein beschreibender Gehalt unmittelbar, also ohne großes Nachdenken, erkennbar ist.
Allerdings lässt sich im Einzelfall oft nicht eindeutig abschätzen, ob ein abgewandelter Begriff wie hier „Baggr“ oder „Enzüm“ für entsprechende Produkte oder Dienstleistungen beschreibend ist oder nicht. Es empfiehlt sich deshalb derartige Begriffe sicherheitshalber anzumelden und dann auf die Reaktion des Markenamtes zu warten, bei dem in der Regel nur ein einzelner Sachprüfer die Unterscheidungskraft beurteilt. Unter Umständen ist der Amtsprüfer großzügig und akzeptiert den Begriff. Weist er die Anmeldung zurück, kann immer noch eine Beschwerde zum Bundespatentgericht erfolgen. Trägt auch dieses die Marke nicht ein, so ist dies zumindest ein starkes Indiz, dass die Marke nicht schutzfähig ist, also durch einen selbst (aber leider auch durch Dritte) frei verwendet werden kann.
Gerade im oben skizzierten Fall „Tüff“ stellt sich aber weniger die Frage, ob dieser für typische „TÜV“ Dienstleistungen schutzfähig ist, sondern ob nicht eine Verletzungsgefahr der Bezeichnung TÜV besteht. Denn klanglich sind die Bezeichnungen Tüff und TÜV quasi identisch. Zudem stellt der Begriff TÜV auch keine zum Gattungsbegriff „verkommene“ Marke dar, sondern wird dem ersten Blick nach umfangreich genutzt und auch verteidigt. Dies ist auch notwendig, um den Markencharakter des den Leuten bekannten Wortes TÜV am Leben zu erhalten.
Spannend im Hinblick auf derartige, an beschreibende Angaben angelehnte Bezeichnungen, ist auch, wie sie im Kollisionsfall beurteilt werden. So hat der Bundesgerichtshof eine Ähnlichkeit der Bezeichnungen HEITEC und HAITEC bei ähnlichen und identischen Waren und Branchen festgestellt, so dass diese markenrechtlich verwechslungsfähig sind, auch wenn sie beide an den schutzunfähigen unmittelbar beschreibenden Begriff „high tech“ angelehnt sind.
Im Ergebnis sollte also gerade dann, wenn eine solche Marke mit unsicheren Eintragungschancen benutzt werden soll, sie auch angemeldet werden. Und zwar schon deshalb, um zu verhindern, dass andere dies tun und die Marke dann geschützt erhalten und gegen die eigene Benutzung wenden.
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