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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehören heute zum Standard in Geschäftsführerdienstverträgen. Um deren Einhaltung abzusichern, wird in der Praxis regelmäßig eine Karenzentschädigung vereinbart. Doch was passiert, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt? Kann die Gesellschaft in einem solchen Fall bereits gezahlte Karenzentschädigungen zurückfordern? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu kürzlich eine wegweisende Entscheidung getroffen – mit weitreichenden Folgen für die Vertragsgestaltung.
Im entschiedenen Fall enthielt der Geschäftsführervertrag eine Regelung, wonach bei Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die Karenzentschädigung rückwirkend entfällt und bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten sind. Das Berufungsgericht hielt diese Regelung für unangemessen und verurteilte die Gesellschaft zur Zahlung der Entschädigung bis zum Beginn der Konkurrenztätigkeit.
Der BGH sah das anders: Nach seiner Auffassung ist der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung wirksam und zulässig. Begründung: Eine Gesellschaft muss einem Geschäftsführer keine Karenzentschädigung zahlen – sie kann es vertraglich zusagen. Daraus folgt, dass auch eine Rückforderungsklausel zulässig ist, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.
1. Keine Pflicht zur Karenzentschädigung bei Geschäftsführern
Der BGH stellt klar: Die gesetzliche Regelung des § 74 Abs. 2 HGB, die bei Arbeitnehmern eine Karenzentschädigung zwingend vorsieht, gilt nicht analog für Geschäftsführer. Gesellschaften haben also grundsätzlich Gestaltungsspielraum, ob und in welchem Umfang sie eine Entschädigung zusagen.
2. Rückforderung bei Verstoß möglich
Die jetzt bestätigte Möglichkeit, Karenzentschädigungen bei Verstoß zurückzufordern, schafft für Unternehmen ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Wichtig ist dabei eine klare und transparente vertragliche Regelung, die den Rückzahlungsmechanismus im Falle eines Verstoßes explizit beschreibt.
3. Grenzen des Rückforderungsrechts
Kritisch bleibt, ob die Rechtsprechung auch dann standhält, wenn es sich um umfassende Wettbewerbsverbote handelt, die einem Geschäftsführer die Tätigkeit im gesamten Berufsfeld untersagen – insbesondere bei Fremdgeschäftsführern, die keine Gesellschafterstellung innehaben. Ohne Karenzentschädigung könnte hier ein faktisches Berufsverbot entstehen, was rechtlich angreifbar sein könnte.
Fazit für Unternehmer
Die Entscheidung des BGH schafft neue Sicherheit bei der Vertragsgestaltung:
Unternehmen sollten ihre Geschäftsführerverträge überprüfen und klare, rechtssichere Klauseln zur Karenzentschädigung und deren Rückforderung bei Verstoß integrieren. Dies erhöht nicht nur die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots, sondern schützt auch vor finanziellen Verlusten.
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