B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
Themen  / 
Karenzentschädigungen bei Wettbewerbsverbot: Risiko für Geschäftsführer
Thorsten Ruffing, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Karenzentschädigungen bei Wettbewerbsverbot: Risiko für Geschäftsführer

Thorsten Ruffing, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Pia Simon
Thorsten Ruffing, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Pia Simon

BGH-Urteil zu Wettbewerbsverboten: Gesellschaften dürfen Karenzentschädigungen bei Verstoß zurückfordern. Was Geschäftsführer jetzt wissen müssen, erklärt B4B-Experte Thorsten Ruffing.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehören heute zum Standard in Geschäftsführerdienstverträgen. Um deren Einhaltung abzusichern, wird in der Praxis regelmäßig eine Karenzentschädigung vereinbart. Doch was passiert, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt? Kann die Gesellschaft in einem solchen Fall bereits gezahlte Karenzentschädigungen zurückfordern? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu kürzlich eine wegweisende Entscheidung getroffen – mit weitreichenden Folgen für die Vertragsgestaltung.

Die BGH-Entscheidung im Überblick

Im entschiedenen Fall enthielt der Geschäftsführervertrag eine Regelung, wonach bei Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die Karenzentschädigung rückwirkend entfällt und bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten sind. Das Berufungsgericht hielt diese Regelung für unangemessen und verurteilte die Gesellschaft zur Zahlung der Entschädigung bis zum Beginn der Konkurrenztätigkeit.

Der BGH sah das anders: Nach seiner Auffassung ist der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung wirksam und zulässig. Begründung: Eine Gesellschaft muss einem Geschäftsführer keine Karenzentschädigung zahlen – sie kann es vertraglich zusagen. Daraus folgt, dass auch eine Rückforderungsklausel zulässig ist, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? 

1. Keine Pflicht zur Karenzentschädigung bei Geschäftsführern

Der BGH stellt klar: Die gesetzliche Regelung des § 74 Abs. 2 HGB, die bei Arbeitnehmern eine Karenzentschädigung zwingend vorsieht, gilt nicht analog für Geschäftsführer. Gesellschaften haben also grundsätzlich Gestaltungsspielraum, ob und in welchem Umfang sie eine Entschädigung zusagen.

2. Rückforderung bei Verstoß möglich

Die jetzt bestätigte Möglichkeit, Karenzentschädigungen bei Verstoß zurückzufordern, schafft für Unternehmen ein wirkungsvolles Instrument zur Durchsetzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Wichtig ist dabei eine klare und transparente vertragliche Regelung, die den Rückzahlungsmechanismus im Falle eines Verstoßes explizit beschreibt.

3. Grenzen des Rückforderungsrechts

Kritisch bleibt, ob die Rechtsprechung auch dann standhält, wenn es sich um umfassende Wettbewerbsverbote handelt, die einem Geschäftsführer die Tätigkeit im gesamten Berufsfeld untersagen – insbesondere bei Fremdgeschäftsführern, die keine Gesellschafterstellung innehaben. Ohne Karenzentschädigung könnte hier ein faktisches Berufsverbot entstehen, was rechtlich angreifbar sein könnte.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung des BGH schafft neue Sicherheit bei der Vertragsgestaltung:

  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind auch ohne Karenzentschädigung zulässig.
  • Wird dennoch eine Entschädigung vereinbart, kann deren rückwirkender Wegfall bei Verstoß wirksam geregelt werden.
  • Eine Rückzahlungspflicht der Entschädigung stärkt die Position der Gesellschaft und erhöht den Druck zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots.

Empfehlung

Unternehmen sollten ihre Geschäftsführerverträge überprüfen und klare, rechtssichere Klauseln zur Karenzentschädigung und deren Rückforderung bei Verstoß integrieren. Dies erhöht nicht nur die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots, sondern schützt auch vor finanziellen Verlusten.

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Thorsten Ruffing oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

Artikel zum gleichen Thema