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„Wie werden die Rechte an Patenten bei einem Management-Buy-out fair berechnet, wenn die beiden Übernehmer auch den Löwenanteil der Patente geliefert haben und schon jetzt über jährliche Ausschüttungen an den Erlösen beteiligt sind?“
Die Erfinderschaft spielt bei der Bewertung von Patenten im Rahmen eines Management-Buyouts grundsätzlich keine Rolle. Die Rechte an einer Erfindung gehen regelmäßig im Wege der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmererfinderrechts oder durch eine Übertragungsvereinbarung von den Erfindern auf das Unternehmen über, bei dem die Erfinder angestellt sind, oder mit dem die Erfinder eine Vereinbarung hinsichtlich des Übergangs der Erfinderrechte, sowie der geschäftlichen Verwertung der Erfindung getroffen haben. Wenn das Unternehmen dann auf Basis der Übertragung der Rechte an der Erfindung Patente für die Erfindung erwirbt, steht das Patent alleine dem Unternehmen zu und der Wert des Patents bildet einen entsprechenden Anteil am Unternehmenswert.
Bei der Übernahme eines Unternehmens im Rahmen eines Management-Buyouts ist grundsätzlich der gesamte Unternehmenswert, einschließlich des Werts der Patente des Unternehmens, zu ermitteln und die Übernehmer des Unternehmens müssen einen entsprechenden Kaufpreis zur Übernahme des Unternehmens zahlen. Wenn sich die Gesellschafterstruktur durch einen Management-Buyout ändert und das Unternehmen von seinem bisherigen Management übernommen wird, hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Unternehmens, die Erfinder im Rahmen von bereits getroffenen Vergütungsvereinbarungen an den Erlösen, die mit den betreffenden Erfindungen erwirtschaftet werden, zu beteiligen. Es verbleibt also bei den jährlichen Ausschüttungen an den Erlösen, die mit den betreffenden Erfindungen erwirtschaftet werden, an die Erfinder, auch wenn die Erfinder nach dem Management-Buy-out Inhaber bzw. Gesellschafter des Unternehmens sind.
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