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„Als Vermieter habe ich eine ganze Reihe von Kautionskonten, die ich für meine Mieter halten muss. Wie werden diese mit Blick auf Strafzinsen behandelt – jedes für sich allein oder alle zusammen? Gehen die Strafzinsen zu meinen Lasten oder zu denen des Mieters?“
Für das Ersparte gibt es schon seit längerem keine Zinsen mehr, sehr viele Banken verlangen bereits von ihren Kunden Negativzinsen beziehungsweise Verwahrentgelte.
Bei Mietkautionen ist die Kautionsleistung von dem Vermieter auf ein Konto einzuzahlen. Die Kaution muss dabei getrennt von dem eigenen Vermögen des Vermieters angelegt werden. Bei einer Mietkaution ist der Vermieter außerdem verpflichtet, die Kaution des Mieters auf ein von seinem Vermögen getrennten Konto zugunsten des Mieters anzulegen.
Grundsätzlich stehen dem Mieter die Erträge aus der Mietkaution zu. Dies würde aber im Falle von Negativzinsen auch auf diese zutreffen. Falls auf dem Mietkautionskonto Negativzinsen berechnet werden, verringert sich sukzessive das Guthaben auf dem Kautionskonto. Der Mieter bekommt folglich bei Auszug einen geringeren Betrag zurück als bei Einzug in die Immobilie als Sicherheit hinterlegt wurde.
Andererseits darf der Vermieter auch nicht verlangen, dass der Mieter die somit entstehende Lücke wieder auffüllt. Bei etwa einmal beim Einzug geforderten
und geleisteten drei Monatsmieten entsteht somit für den Mieter keine Nachschusspflicht.
Aufgrund der meist eher kleineren Kautionsbeträge werden in der Bankenpraxis aus heutiger Sicht häufig keine Verwahrentgelte auf Mietkautionskonten berechnet. Im Falle einer Berechnung muss dies vor Inkrafttreten der Verwahrentgelte mit dem Kunden vereinbart werden.
Eine gängige Alternative zu Mietkautionen ist die Kautionsbürgschaft. Bei einer Kautionsbürgschaft bieten Versicherungen und Banken Kautionen gegen
eine Gebühr an. Bei einer Bürgschaft besteht kein Risiko, dass Negativzinsen die Kautionsleistung reduzieren.
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