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Immer mehr mittelständische Unternehmer in Deutschland finden keinen Nachfolger. Viele Kinder wollen oder können das Familienunternehmen nicht übernehmen, und externe Käufer sind oft schwer zu finden. Deshalb übertragen Unternehmer ihre Betriebe zunehmend auf erfahrene, langjährige Führungskräfte.
Doch steuerlich ist diese Nachfolgelösung heikel: Wenn leitende Mitarbeiter Unternehmensanteile unentgeltlich oder zu einem sehr niedrigen Preis erhalten, stellt sich die Frage: Handelt es sich um Arbeitslohn oder um eine Schenkung?
Diese Unterscheidung ist entscheidend:
Ein Ehepaar besaß ein mittelständisches Unternehmen (GmbH). Es übertrug 25 % der Anteile an leitende Mitarbeiter – unentgeltlich. Das Finanzamt wertete dies als Arbeitslohn und verlangte Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt und schließlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden jedoch: Es handelte sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Schenkung im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
Der BFH stellte fest:
Damit lag keine Entlohnung für geleistete Arbeit, sondern eine gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung vor.
Das Urteil (BFH, 20. 11. 2024 – VI R 21/22) schafft endlich mehr Rechtssicherheit für Unternehmer, die ihr Unternehmen an leitende Mitarbeiter übertragen möchten. Damit eine solche Gestaltung steuerlich als Schenkung anerkannt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden:
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