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„Wie lange darf einer von mehreren Gesellschaftern eigentlich der Geschäftsführung die Entlastung vorenthalten, wenn alle anderen Gesellschafter diese schon erteilt haben?“
Insolvenz- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet:
Der Geschäftsführer einer GmbH hat sich den gesetzlichen Regelungen, den Bestimmungen in der Satzung und auch den Weisungen der Gesellschafter zu beugen und diese getreu seinem Anstellungsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Wenn der Geschäftsführer sich schon so anstrengt und all diese Vorgaben beachtet, wünscht er sich am Ende eines Geschäftsjahres selbstverständlich auch den Gesellschafterbeschluss über seine Entlastung. Damit verbindet der Geschäftsführer häufig die Vorstellung, für die Vergangenheit dann nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden zu können. Natürlich bedeutet ein eindeutiger Entlastungsbeschluss auch ein Votum der Anerkennung für bislang erbrachte Leistungen und schmeichelt seinem Ego.
Entlastung bedeutet meist Haftungsfreistellung
Grundsätzlich bedeutet der Beschluss der Gesellschafter, den Geschäftsführer zu entlasten, für das zurückliegende Geschäftsjahr eine Haftungsfreistellung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Entlastung wirkt nur so weit, soweit das Aufsichtsorgan, welches die Entlastung ausspricht, Art und Weise der Geschäftsführung überhaupt hat prüfen und somit darüber ein Votum aussprechen können. Somit wird der entlastete Geschäftsführer auch nur von solchen Ersatzansprüchen freigestellt, welche der Gesellschafterversammlung bei der Beschlussfassung erkennbar waren. Sind etwa Verfehlungen des Geschäftsführers im Verborgenen geblieben und treten sie erst später zutage, kann sich der Geschäftsführer nicht auf einen zurückliegenden Entlastungsbeschluss berufen.
Anders ist es, wenn der Gesellschaft etwa ein Schaden durch eine Handlung des Geschäftsführers entstanden ist, die der Geschäftsführer aufgrund einer Weisung der Gesellschafter vorgenommen hat. Hier kann sich der Geschäftsführer auf die genehmigende Weisung der Gesellschafterversammlung berufen, ohne dass er einen ausdrücklichen Entlastungsbeschluss benötigen würde. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Genehmigung der Gesellschafter auf der Basis von Information erfolgte, die der Geschäftsführer objektiv und gewissenhaft sowie vollständig vorher zusammengetragen und den Gesellschaftern dargelegt hatte.
Hier liegen die Grenzen der Entlastung
Aber auch eine Genehmigung der Gesellschafter hat ihre Grenze: Wenn es nämlich nicht um Dinge geht, die in das Ermessen der Gesellschafter gelegt sind, sondern um die Einhaltung einer gesetzlichen Pflicht (wie etwa die Erhaltung des Stammkapitals einer GmbH), wirkt auch eine insofern rechtswidrige Genehmigung durch den Gesellschafterkreis für den Geschäftsführer nicht als Entlastung und Freistellung.
Das gilt, wenn die Entlastung verweigert wird
Was aber, wenn der Geschäftsführer ordentlich gearbeitet hat und ihm die Gesellschafter (etwa aufgrund rein persönlicher Konflikte) die Entlastung verweigern?
Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Gesellschafter entlasten. Das gilt einmal für den Fall, dass die Gesellschafter ihm nur pauschal Pflichtwidrigkeiten vorwerfen und dafür keine Beweise vorlegen können. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Gesellschafter überhaupt nicht erklären, etwa weil sie im Stillen ihr Vertrauen zur Geschäftsführung verloren haben oder auch zu Unrecht ohne jegliche Begründung die Entlastung verweigern. Dann bleiben dem Geschäftsführer nur folgende Möglichkeiten:
Fazit
Letztlich hat die unterlassene Entlastung für den Geschäftsführer in der Regel keine gravierenden Folgen, solange die Gesellschafter nicht gegen ihn Ansprüche richten oder dadurch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit seitens des Geschäftsführers mit den Gesellschaftern nicht mehr möglich wird. Denn letztendlich bedeutet die fehlende Entlastung zunächst nur, dass die Gesellschafter sich etwaige Ansprüche auch für die Vergangenheit vorbehalten. Kommt der Entlastungsbeschluss dann letztendlich zustande, wirkt er aber auch nur für solche Vorgänge, die dem Gesellschafterkreis erkennbar waren.
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