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Haftungsfalle Sozialversicherung: Wann GmbH-Geschäftsführer persönlich haften
Matthias Walling, advolon Rechtsanwälte PartGmbB

Haftungsfalle Sozialversicherung: Wann GmbH-Geschäftsführer persönlich haften

Matthias Walling, Rechtsanwalt und Partner bei advolon. Foto: Sandro Behrndt
Matthias Walling, Rechtsanwalt und Partner bei advolon. Foto: Sandro Behrndt

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt nicht allein von seiner gefühlten unternehmerischen Freiheit ab. Rechtsanwalt Matthias Walling erklärt, wann Nachforderungen drohen und in welchen Fällen Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen haften können.

Wer eine GmbH mitgründet und selbst leitet, ist oft überzeugt: „Ich bin doch mein eigener Chef – auf die Sozialversicherung kann ich verzichten.“ Das kann zutreffen, muss es aber nicht. Werden Sozialversicherungsbeiträge trotz bestehender Pflicht nicht abgeführt, drohen nicht nur erhebliche Nachforderungen gegen die Gesellschaft. Unter Umständen haftet der Geschäftsführer auch persönlich.

Bin ich als Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig?

Entscheidend ist nicht, wie selbstständig sich ein Geschäftsführer im Arbeitsalltag fühlt. Maßgeblich ist, ob er rechtlich in der Lage ist, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Nur wer ein wirksames „Nein“ in der Hand hat, gilt in der Regel nicht als schutzbedürftiger abhängiger Beschäftigter, sondern als unternehmerisch tätig.

Als Faustregel gilt:

  • Ab 50 Prozent der Gesellschaftsanteile kann der Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse regelmäßig verhindern. Er ist daher grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.
  • Bei weniger als 50 Prozent der Anteile besteht im Regelfall Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Vetorecht – eine sogenannte umfassende Sperrminorität – einräumt oder etwa bei der Vereinbarung von Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung. Damit muss der Geschäftsführer in der Lage sein, ihm nicht genehme Entscheidungen zu blockieren.

Wer keine Anteile hält, ist als Geschäftsführer in der Regel sozialversicherungspflichtig. Selbst ein Anteil von 49 Prozent genügt ohne ein solches umfassendes Sperrrecht nicht. Wichtig ist außerdem: Es zählen nur Regelungen im Gesellschaftsvertrag selbst. Mündliche Nebenabreden, Stimmbindungsvereinbarungen oder ein tatsächlich praktiziertes Einvernehmen der Beteiligten reichen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich nicht aus. Wer Zweifel hat, sollte den Status frühzeitig durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung verbindlich klären lassen.

Wer zahlt, wenn Beiträge fehlen?

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung schuldet zunächst die Gesellschaft als Arbeitgeberin bzw. Dienstgeberin. Bei einer GmbH haften die Gesellschafter für diese Beitragsschulden grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Werden Beiträge nicht abgeführt, können sie im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend nachgefordert werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen kann die Frist jedoch bis zu 30 Jahre betragen. Hinzu kommen Säumniszuschläge: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags an.

Ein weiteres Risiko: Die Arbeitnehmeranteile kann die Gesellschaft grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen einbehalten. Ist diese Frist verstrichen, bleibt die GmbH in vielen Fällen auch auf diesen Beträgen sitzen. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn der unterbliebene Abzug nicht von der GmbH zu vertreten war.

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?

Besonders heikel wird es, wenn fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht nur versehentlich übersehen, sondern vorsätzlich nicht abgeführt werden. Dann drohen insbesondere zwei Konsequenzen:

1. Strafrechtliche Verantwortung:

Der Geschäftsführer ist als Organ der GmbH für die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten verantwortlich. Das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung kann strafbar sein.

2. Persönliche Schadensersatzhaftung:

Werden Arbeitnehmeranteile vorsätzlich nicht abgeführt, können die Einzugsstellen den Geschäftsführer unter Umständen persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Haftung trifft ihn dann mit seinem Privatvermögen.

Für Arbeitgeberanteile ist die rechtliche Einordnung differenzierter: Beitragsschuldnerin bleibt grundsätzlich die GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Gesellschaft die Beiträge nicht bezahlen kann. Je nach Sachverhalt können jedoch weitere Haftungsrisiken bestehen – etwa gegenüber der Gesellschaft selbst oder bei zusätzlichen Pflichtverletzungen.

Wie lange besteht das persönliche Haftungsrisiko?

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich nur für Beiträge verantwortlich gemacht werden, die während seiner Amtszeit fällig werden. Für Rückstände, die erst nach seiner Abberufung entstehen, haftet er nicht.

Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verjähren regelmäßig innerhalb von fünf Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben gelten gesetzliche Höchstfristen, die je nach Anspruch im Einzelfall zu beachten sind.

Fazit: Status frühzeitig prüfen und Beiträge priorisieren

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Beteiligungsquote ein wichtiger erster Anhaltspunkt: Ab 50 Prozent der Anteile besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht. Bei geringerer Beteiligung ist sie dagegen grundsätzlich gegeben – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag vermittelt ein umfassendes und rechtlich wirksames Recht, Beschlüsse zu blockieren.

Wer Beiträge nicht abführt, riskiert Nachforderungen gegen die GmbH, Säumniszuschläge und bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtliche Folgen sowie eine persönliche Haftung. Gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen sollten Sozialversicherungsbeiträge daher besonders sorgfältig geprüft und vorrangig behandelt werden.

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Matthias Walling oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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