Alexander Görtzel ist Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Experte für Insolvenzrecht bei advolon Rechtsanwälte PartGmbB. Foto: Sandro Behrndt
Wenn Geschäftspartner in die Zahlungsunfähigkeit rutschen, können Insolvenzverwalter bereits gezahltes Geld zurückfordern. Wie Sie Warnsignale frühzeitig erkennen und Ihre Einnahmen absichern, erklärt Rechtsanwalt Alexander Görtzel.
Insolvenzen kommen in den seltensten Fällen aus heiterem Himmel. In der Regel entsteht die Krise schleichend, und die Vorboten lassen sich erkennen, wenn man weiß, worauf man achten muss.
Für den Außenstehenden – also Sie als Lieferant oder Dienstleister – sind vor allem die Signale interessant, die nach außen dringen. Als harte Warnzeichen gelten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft, Haftbefehle, Insolvenzanträge Dritter, Scheck- oder Wechselproteste und gekürzte Kreditlinien – und schon deutlich früher: einseitig vereinbarte, immer weitere Zahlungsziele oder der auffällige Wechsel von Lieferanten.
Nicht jedes Stocken ist schon die Insolvenz
Wichtig ist die Einordnung: Nicht jedes Stocken ist schon die Insolvenz. Eine bloße Zahlungsstockung – der Schuldner kann kurzfristig nicht zahlen, wird aber binnen weniger Tage wieder können – ist noch kein Insolvenzgrund; die Grenze zur echten Zahlungsunfähigkeit ist fließend, wobei Rechtsprechung und Praxis eine länger anhaltende Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr als widerlegbar vermuteten Anhaltspunkt für Zahlungsunfähigkeit ansehen.
Für Sie als Gläubiger folgt daraus eine einfache Faustregel: Einmaliges Zögern ist kein Drama, aber ein Muster aus Stockungen, Ausreden, Teilzahlungen und „nächste Woche ist es soweit“ ist ein Alarmsignal. Ab dann sollten Sie die Geschäftsbeziehung aktiv umstellen: Vorkasse oder Zug-um-Zug-Abwicklung, keine Vorausleistungen mehr, keine neuen Lieferungen auf offene Rechnung – und eine offene, dokumentierte Kommunikation mit dem Partner.
Risiko Insolvenzanfechtung
Das Bittere für den Gläubiger in der Insolvenz: Wer kurz vor dem Aus seines Schuldners noch sein Geld bekommt, hat oft noch nicht gewonnen.
- Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen der letzten drei Monate vor dem Antrag zurückfordern, wenn der Schuldner schon zahlungsunfähig war und der Gläubiger davon Kenntnis hatte oder – das ist die praktische Falle – hätte Kenntnis haben müssen.
- Bei Zahlungen, auf die man so keinen Anspruch hatte (etwa Sonderkonditionen oder außerplanmäßige Sicherheiten), greift die Anfechtung im letzten Monat vor Antragstellung sogar ohne weitere Voraussetzungen.
- Die Vorsatzanfechtung reicht bis zu zehn Jahre zurück und erfasst nach der Rechtsprechung sehr viele Fälle, in denen es größere Zahlungsstockungen gab, ohne dass der Empfänger die spätere Insolvenz konkret vorhersehen konnte. Wer bei erkennbarer Krise zudem noch herausragende Sicherheiten verlangt und erhält, kann sich sogar selbst strafbar machen (Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung) – dieser Weg ist also tabu.
Schutz durch Bargeschäft
Ihr wichtigster Schutzschild ist das sogenannte Bargeschäft. Der Grundgedanke: Ein Leistungsaustausch, bei dem das Schuldnervermögen wertmäßig unangetastet bleibt, schadet den übrigen Gläubigern nicht – deshalb wird die zeitnahe Erfüllung solcher Austauschgeschäfte grundsätzlich von der Anfechtung freigestellt. Der Sinn dahinter: Würden selbst wertgleiche Austauschgeschäfte der Anfechtung unterliegen, wäre ein Schuldner in der Krise praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen.
Damit ein Bargeschäft vorliegt, müssen drei Dinge zusammenkommen:
- Der Austausch muss auf einer Vereinbarung beruhen – die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung muss also schon vor Erfüllung der ersten Pflicht vereinbart sein; eine nachträgliche Umdeklaration alter Außenstände hilft nicht.
- Es müssen die Leistungen gleichwertig sein: Sie erhalten den Kaufpreis, der Schuldner erhält Ihre Ware – die bloße Tilgung einer alten Schuld ohne neuen Gegenwert reicht dafür nicht.
- Der Austausch muss unmittelbar erfolgen, also in einem engen zeitlichen Zusammenhang nach Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Konkret: Ein bis zwei Wochen zwischen Lieferung, Rechnung und Zahlung sind bei einfachen Warenlieferungen unproblematisch; bei Lastschriften, die der Verkäufer unmittelbar nach seiner Leistung einzieht, liegt Bardeckung vor. Grundsätzlich gilt: Ein längerer Zeitraum als rund 30 Tage scheidet in aller Regel aus – jede auch nur einwöchige Stundung, die darauf beruht, dass der Schuldner zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlen kann, verwandelt das Geschäft in ein Kreditgeschäft und macht es anfechtbar.
Verhaltensregeln für die Praxis
- Liefern Sie in der Krise nur noch gegen Barzahlung, Nachnahme oder unmittelbaren Lastschrifteinzug – und zwar ohne großzügige Zahlungsziele.
- Ziehen Sie keine Altschulden ein, die Sie mit neuen Lieferungen „bezahlen“ lassen, sondern sortieren Sie sauber: Neue Lieferung gegen sofortige Zahlung (Bargeschäft), alte Außenstände getrennt verfolgen.
- Akzeptieren Sie keine nachgeschobenen Sicherheiten und keine ungewöhnlichen Rückzahlungsmodalitäten.
- Und vor allem: Dokumentieren Sie alles. Die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit ist das zentrale subjektive Merkmal der Anfechtung – wer nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung keine Kenntnis von der Krise hatte und auch keine Warnsignale hätte ernst nehmen müssen, ist deutlich besser gestellt.
- Hilfreich ist zudem, bereits im Vorfeld Bonitätsauskünfte einzuholen und so aktenkundig zu machen, dass nichts auf eine Krise hindeutete.
Und wenn dann doch ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters im Briefkasten liegt: nicht verzweifeln, sondern anwaltlich prüfen lassen – die Beweislast für die Anfechtungsvoraussetzungen liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter.
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