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„Überträgt sich die Haftung für alle Altschulden automatisch auf den neuen Inhaber eines Unternehmens, wenn der Firmenname beibehalten wird?“
Bei Unternehmenstransaktionen kommt es dem Erwerber nicht selten darauf an, den Namen eines renommierten Unternehmens zu übernehmen und fortzuführen, insbesondere um auch werbewirksam auf eine lange Firmenhistorie verweisen zu können. Damit eine solche Fortführung aber nicht überraschende, gar existenzbedrohliche Schulden für den Erwerber mit sich bringt, muss man im Vorfeld prüfen, welche Schulden vorliegen und ob es die Möglichkeit gibt, die Haftung auszuschließen.
Grundlegende Haftungsregelungen
Nach dem Handelsgesetzbuch haftet der Erwerber eines Unternehmens für dessen Alt-Schulden den Gläubigern gegenüber, wenn er die bisherige Firma unverändert fortführt. Zentraler Ausgangspunkt dieser Norm ist der Begriff der Firma. Diesen Begriff definiert das Gesetz in der Form, als dass die Firma der Name des Kaufmanns ist, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seiner Unterschrift abgibt.
Haftung für Altschulden beim Unternehmenskauf
Kauft nun der Erwerber den Betrieb und führt das Handelsgeschäft unter gleichem Namen fort, haftet er unbeschränkt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Firma identisch ist oder mit einem das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz fortgeführt wird. Es ist auch unbeachtlich, ob die Rechtsform (vorher Einzelunternehmen, jetzt GmbH) sich geändert hat. Es kommt entscheidend darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr die neue Firma mit der vorherigen gleichgesetzt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, haftet der Erwerber für die alle Altschulden des Vorgängers, welche ihren Rechtsgrund vor dem Unternehmensübergang haben. Dies betrifft zum einen sämtliche zivilrechtlichen Schulden. Aber auch andere Verbindlichkeiten wie Steuerschulden und rückständige Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge können von den zuständigen Stellen auf dieser Grundlage eingefordert werden. Erwerber und Veräußerer haften hier mit ihrem gesamten Privat- und Betriebsvermögen gesamtschuldnerisch.
Die Lösung – Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB: Möglichkeiten und Voraussetzungen
Da derartige Verbindlichkeiten gegenüber Krankenkassen und Finanzämtern teilweise erst weit nach einem Betriebsübergang infolge einer Betriebsprüfung bekannt werden können, sollte möglichst im Rahmen des Erwerbs des Betriebs und bei Fortführung der Firma die Möglichkeit des Haftungsausschlusses in Betracht gezogen werden. So haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung der Firma nicht, wenn der Ausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart ist und dies im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist. Problemlos möglich sind derartige Haftungsausschlüsse bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Gesellschaften.
Bei nicht eingetragenen Einzelunternehmern ist eine Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister zwar nicht möglich. Hier müssen Veräußerer und Erwerber sich dann darum kümmern, dass der betreffende Gläubiger auf anderem Wege von dem vereinbarten Haftungsausschluss Kenntnis erlangt, insbesondere dass dem Gläubiger dies mitgeteilt wird.
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