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Der Übernehmer sollte die persönliche Qualifikation zur Fortführung des Unternehmens aufweisen. Außerdem sollte er aus den Erträgen des Unternehmens etwaige Gleichstellungsgelder gegenüber Geschwistern bezahlen können. Was geschieht jedoch, wenn der Übernehmer seinen Herausforderungen nicht gewachsen ist oder steuerrelevante Überraschungen auftreten? Für diesen Fall sehen Schenkungsverträge Rücktrittsrechte oder Widerrufsklauseln vor.
Zunächst kann man auf gesetzliche Widerrufsvorbehalte zurückgreifen. Etwa wenn eine Schenkungsauflage nicht vollzogen wird, der Schenker verarmt oder der Beschenkte dem Schenker gegenüber sog. groben Undank zeigt, hat der Schenker ein Widerrufsrecht.
Ferner kann sich der Schenker ein Widerrufsrecht vorbehalten, wenn der Übernehmer abredewidrig das Unternehmen veräußert oder wesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens hergibt. Jeder Unternehmer sollte sich die für ihn passenden Widerrufsgründe genau überlegen und in den Übertragungsvertrag aufnehmen.
Ein freier Widerrufsvorbehalt, der nicht an das Vorliegen eines Grundes gebunden ist, ist nach der herrschenden Rechtsauffassung jedoch unzulässig. Würde ein solches Widerrufsrecht doch dazu führen, dass ein durch Schenkung zum Gesellschafter gewordener Erwerber völlig willkürlich von dem Schenker durch Widerruf aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden könnte. Auch steuerlich ist ein freier Widerruf schädlich. Schenkungssteuer fällt nämlich dennoch an, selbst wenn der Widerruf vorbehalten ist. Werden Gesellschaftsanteile mit persönlichem Haftungsrisiko (z. B. an GbR, OHG o. KG) unter Widerrufsvorbehalt verschenkt, entfällt auch die steuerliche Begünstigung bei der Übertragung von Betriebsvermögen.
Kann etwa die Mindestlohnsumme nicht eingehalten werden oder wird die Verwaltungsvermögensgrenze hinsichtlich des Betriebsvermögens überschritten, sodass die steuerliche Verschonung später wegfällt, so sollten ebenfalls Widerrufsrechte den Eintritt der steuerlichen Nachteile vermeiden helfen. Sollte also später entdeckt werden, dass der Verwaltungsvermögensanteil fehlerhaft ermittelt wurde, der für sich nämlich nicht von der Schenkungsteuer befreit ist, sollte den Beteiligten ein Widerrufsrecht zustehen. Sollte sich ferner ein Verstoß gegen die Behaltensregeln steuerschädlich auswirken, etwa weil der Betrieb oder wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist (5 oder 7 Jahre) veräußert würden oder der Betrieb aufgegeben werden muss, sollte auch hier die Schenkung durch Widerruf rückabgewickelt werden können. Denn die Nachversteuerung kann zu Liquiditätsbelastungen führen, welche das Aus des Unternehmens bedeuten können. Wird die Schenkung somit widerrufen, so erlischt die Schenkung und die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Bereits gezahlte Steuer wird erstattet. Die Rückgabe selbst ist nicht schenkungssteuerpflichtig.