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D&O-Versicherung: So werden Geschäftsführer geschützt!
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

D&O-Versicherung: So werden Geschäftsführer geschützt!

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Die D&O-Versicherung ist eine Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, etwa für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Ob diese auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers noch greift, erklärt B4B-Experte Hans-Peter Heinemann.

„Erlischt eine Geschäftsführer-Haftpflicht automatisch mit dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder müssen/sollten wir sie aufrechterhalten, falls ‚noch etwas nachkommt‘?“

Gesellschaftsrechts- und Haftungsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet: 

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) ist eine spezielle Haftpflichtversicherung, die Führungskräfte von Unternehmen vor den finanziellen Risiken schützt, die aus der Wahrnehmung ihrer leitenden Funktionen resultieren. Sie deckt Haftungsansprüche ab, die aufgrund von Fehlern, Versäumnissen oder Fehlverhalten während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder in anderen leitenden Positionen geltend gemacht werden. Die D&O-Versicherung spielt eine zentrale Rolle im Risikomanagement von Unternehmen, da sie sicherstellt, dass Führungskräfte nicht mit ihrem Privatvermögen für unternehmerische Fehlentscheidungen haften müssen. Wichtig sind dabei das Claims-Made-Prinzip, die versicherten Personen und Tätigkeiten sowie die Nachhaftung nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers und bei Insolvenz des Unternehmens.

Das Claims-Made-Prinzip

 Das Claims-Made-Prinzip ist ein zentraler Aspekt der D&O-Versicherung. Es unterscheidet sich wesentlich vom klassischen Ereignisprinzip, wie es bei vielen anderen Versicherungsarten Anwendung findet. Beim Claims-Made-Prinzip ist nicht der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer erstmals Kenntnis von einem Schaden hat und der Schaden geltend gemacht wird. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsfall dann eintreten kann, wenn ein Schaden, der durch die versicherten Tätigkeiten verursacht wurde, von einem Dritten gegenüber der versicherten Person (z. B. einem Geschäftsführer) geltend gemacht wird, und zwar unabhängig davon, wann das Fehlverhalten oder der Fehler tatsächlich begangen wurde.

Diese Struktur hat sowohl für die versicherte Person als auch für den Versicherer Auswirkungen. Für den Versicherer bietet das Claims-Made-Prinzip den Vorteil, dass er die Rückstellungen und Risikoprämien besser kalkulieren kann, da er nur für Ansprüche aufkommt, die während der Versicherungsperiode gemeldet werden. Für die versicherte Person bedeutet es, dass sie potenziell auch für Fehler haftbar gemacht werden kann, die in der Vergangenheit liegen, solange der Anspruch während der Versicherungsdauer erhoben wird. Deshalb ist es wichtig, dass die D&O-Versicherung auch nach dem Ende der Versicherungsperiode noch für einen gewissen Zeitraum besteht, um Ansprüche, die aus vergangenen Handlungen resultieren, abzusichern.

Die versicherten Personen und Tätigkeiten

 Die D&O-Versicherung richtet sich an eine Vielzahl von Führungskräften und Organen eines Unternehmens. Versichert sind in der Regel:

  • Geschäftsführer und Vorstände: Sie sind die typischen Versicherten der D&O-Versicherung. Sie tragen die Verantwortung für die strategische und operative Führung des Unternehmens und sind daher besonders gefährdet, wegen Fehlentscheidungen oder unterlassener Handlungen haftbar gemacht zu werden.
  • Beiräte und Aufsichtsräte: Diese Personen sind für die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung zuständig und können ebenfalls in Haftung genommen werden, wenn sie ihre Pflichten vernachlässigen.
  • Prokuristen und andere leitende Angestellte: Je nach Vertragsgestaltung können auch andere Führungskräfte wie Prokuristen oder Manager in leitenden Positionen versichert sein.

Die versicherten Tätigkeiten sind vielfältig und beinhalten alle Handlungen, die im Rahmen der Unternehmensführung und -überwachung stattfinden. Dazu gehören insbesondere:

  • Entscheidungen zur Unternehmensstrategie und -politik
  • Finanzen, Buchführung und Jahresabschlüsse
  • Investitionsentscheidungen
  • Personalentscheidungen
  • Kommunikation mit Aktionären, Aufsichtsräten und der Öffentlichkeit
  • Risiko- und Krisenmanagement

Jedoch sind nicht alle Tätigkeiten automatisch versichert. Einige D&O-Verträge schließen bestimmte Handlungen aus, wie zum Beispiel vorsätzliche Straftaten oder grobe Fahrlässigkeit, die absichtlich begangen wurden. Zudem sind auch Verstöße gegen bestimmte gesetzliche Pflichten oder die Missachtung von Compliance-Vorgaben oft nicht abgedeckt.

Nachhaftung nach Ausscheiden eines Geschäftsführers

Besonders relevant: die Nachhaftung von Führungskräften nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Häufig kommen Fragen zur Haftung auf, wenn ein Geschäftsführer oder Vorstand das Unternehmen verlässt, sei es durch Kündigung, Vertragsende oder einen freiwilligen Rücktritt. Die Haftung für Handlungen, die während der aktiven Zeit im Unternehmen begangen wurden, kann auch nach dem Ausscheiden weiter bestehen. Oft bieten Versicherer eine sogenannte „Erweiterte Nachhaftung“ an, die für einen vereinbarten Zeitraum nach dem Ausscheiden des Managers gilt. Diese Regelung schützt die Führungskräfte vor Ansprüchen, die sich aus ihren früheren Entscheidungen ergeben, aber erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen geltend gemacht werden.

Nachhaftung bei Insolvenz des Unternehmens

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Nachhaftung der Führungskräfte im Falle einer Unternehmensinsolvenz. Wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird, können Gläubiger versuchen, Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer oder Vorstände geltend zu machen, insbesondere wenn ihnen vorgeworfen wird, die Insolvenz verursacht oder verschleppt zu haben. Solche Ansprüche machen insbesondere Insolvenzverwalter gerne und mit Nachdruck geltend.

Auch hier ist die D&O-Versicherung von Bedeutung, da sie auch in einem Insolvenzfall Schutz bietet. Jedoch wird die Haftung von Führungskräften in einer Insolvenz durch bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel die Insolvenzordnung, begrenzt. So können Geschäftsführer beispielsweise nicht für die Insolvenz an sich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die D&O-Versicherung in der Regel nicht für Schäden aufkommt, die durch die Insolvenz des Unternehmens selbst verursacht werden, sondern für Fehler im Rahmen der Unternehmensführung, die erst im Nachhinein zu einem Schadensersatzanspruch führen.

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