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„Als Arbeitgeber sind wir uns natürlich bewusst, in gewissem Maße für das Verhalten unserer Mitarbeiter zu haften. Aber wo liegen die Grenzen?“
Ein Unternehmen haftet für das Handeln seiner Mitarbeiter, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln und dabei einen Schaden verursachen. Dies wird als „gesetzliche Haftung des Arbeitgebers" bezeichnet. Diese resultiert aus dem allgemeinen Vertragsrecht, in dem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass derjenige, welcher einen Dritten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt, für dessen Verhalten auch haftet. Maßgeblich ist also, ob das schädigende Verhalten im Rahmen eines geschlossenen Vertrages erfolgte, den der Auftragnehmer mit einem Auftraggeber schloss, die Leistungen dazu aber nicht selbst sondern durch Mitarbeiter erbracht hat. Wenn ein Mitarbeiter außerhalb seines Aufgabenbereichs oder ohne Bezug zur Arbeit handelt und dabei einen Schaden verursacht, haftet das Unternehmen nicht dafür.
Die Haftung des Unternehmens kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen, wie zum Beispiel dem Arbeitsrecht, dem allgemeinen Vertragsrecht oder dem Deliktsrecht. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass ein Unternehmen für das Handeln seiner Mitarbeiter haftet, wenn diese im Auftrag des Unternehmens handeln oder wenn ihre Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung des Unternehmens nicht automatisch bedeutet, dass der Mitarbeiter von jeglicher Verantwortung freigestellt ist. Der Mitarbeiter kann auch persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel eine strafbare Handlung begeht, kann das Unternehmen von der Haftung ausgeschlossen sein.
Um die Haftung zu begrenzen oder auszuschließen, können Unternehmen verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel den Abschluss von Versicherungen oder die Implementierung von internen Kontrollmechanismen und Schulungsprogrammen für ihre Mitarbeiter.
Das Unternehmen kann sich zum Beispiel einer sogenannten deliktsrechtlichen Haftung (Verletzung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum eines Vertragspartners) auch dadurch entlasten, in dem es nachweisen kann, die dritte Person, welche in Erfüllung eines Vertrages Tätigkeiten verrichtet, sorgfältig ausgesucht zu haben. Man spricht sodann vom sogenannten Organisationsverschulden. Beauftragt zum Beispiel ein Unternehmen einen Subunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages und suchte er den Subunternehmer nicht auf der Basis anspruchsvoller Qualitätskriterien aus und entsteht durch das fehlerhafte Verhalten des Subunternehmers sodann ein Schaden, haftet dafür dann auch der Werkunternehmer, wenn die Nichterfüllung der Qualitätskriterien für diesen erkennbar war.
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