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Haften Arbeitgeber unbeschränkt für das Verhalten ihrer Arbeitnehmer Dritten gegenüber?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Haften Arbeitgeber unbeschränkt für das Verhalten ihrer Arbeitnehmer Dritten gegenüber?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Wenn die Katze nicht da ist, tanzen die Mäuse auf dem Tisch. Für welches Verhalten von Mitarbeitern deren Arbeitgeber haften, erklärt Hans-Peter Heinemann.

„Als Arbeitgeber sind wir uns natürlich bewusst, in gewissem Maße für das Verhalten unserer Mitarbeiter zu haften. Aber wo liegen die Grenzen?“

Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann von Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte antwortet: 

Ein Unternehmen haftet für das Handeln seiner Mitarbeiter, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln und dabei einen Schaden verursachen. Dies wird als „gesetzliche Haftung des Arbeitgebers" bezeichnet. Diese resultiert aus dem allgemeinen Vertragsrecht, in dem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass derjenige, welcher einen Dritten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt, für dessen Verhalten auch haftet. Maßgeblich ist also, ob das schädigende Verhalten im Rahmen eines geschlossenen Vertrages erfolgte, den der Auftragnehmer mit einem Auftraggeber schloss, die Leistungen dazu aber nicht selbst sondern durch Mitarbeiter erbracht hat. Wenn ein Mitarbeiter außerhalb seines Aufgabenbereichs oder ohne Bezug zur Arbeit handelt und dabei einen Schaden verursacht, haftet das Unternehmen nicht dafür.

Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Haftung?

Die Haftung des Unternehmens kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen, wie zum Beispiel dem Arbeitsrecht, dem allgemeinen Vertragsrecht oder dem Deliktsrecht. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass ein Unternehmen für das Handeln seiner Mitarbeiter haftet, wenn diese im Auftrag des Unternehmens handeln oder wenn ihre Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung des Unternehmens nicht automatisch bedeutet, dass der Mitarbeiter von jeglicher Verantwortung freigestellt ist. Der Mitarbeiter kann auch persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel eine strafbare Handlung begeht, kann das Unternehmen von der Haftung ausgeschlossen sein.

Um die Haftung zu begrenzen oder auszuschließen, können Unternehmen verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel den Abschluss von Versicherungen oder die Implementierung von internen Kontrollmechanismen und Schulungsprogrammen für ihre Mitarbeiter.

Es gibt verschiedene Beispiele, bei denen ein Arbeitgeber für das Handeln seiner Mitarbeiter haften kann

  • Arbeitsunfälle: Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeit einen Unfall erleidet und dabei verletzt wird, haftet der Arbeitgeber in der Regel für die entstandenen Schäden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unfall auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen oder Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
  • Vertragsverletzungen: Wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit einen Vertrag abschließt und dabei gegen die vereinbarten Bedingungen verstößt, kann der Arbeitgeber für den dadurch entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Vertriebsmitarbeiter falsche Zusagen macht oder eine Lieferung nicht termingerecht erfolgt.
  • Datenschutzverletzungen: Wenn ein Mitarbeiter personenbezogene Daten von Kunden oder Geschäftspartnern unrechtmäßig weitergibt oder anderweitig gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, kann der Arbeitgeber dafür haftbar gemacht werden. Unternehmen sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen und ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
  • Diskriminierung und Belästigung: Wenn ein Mitarbeiter andere Mitarbeiter oder Dritte diskriminiert oder sexuell belästigt, kann der Arbeitgeber dafür haftbar gemacht werden. Unternehmen sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und entsprechende Beschwerden zu untersuchen.

Wie entlasten sich Unternehmen von deliktrechtlichen Haftungen?

Das Unternehmen kann sich zum Beispiel einer sogenannten deliktsrechtlichen Haftung (Verletzung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum eines Vertragspartners) auch dadurch entlasten, in dem es nachweisen kann, die dritte Person, welche in Erfüllung eines Vertrages Tätigkeiten verrichtet, sorgfältig ausgesucht zu haben. Man spricht sodann vom sogenannten Organisationsverschulden. Beauftragt zum Beispiel ein Unternehmen einen Subunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages und suchte er den Subunternehmer nicht auf der Basis anspruchsvoller Qualitätskriterien aus und entsteht durch das fehlerhafte Verhalten des Subunternehmers sodann ein Schaden, haftet dafür dann auch der Werkunternehmer, wenn die Nichterfüllung der Qualitätskriterien für diesen erkennbar war.

Sie haben Rückfragen an Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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