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„Seit diesem Jahr gilt das neue MoPeG. Was ändert sich damit für uns als künftige Anteilserben?“
Zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft gesetzt. Diese Reform ergänzt und ändert das Gesetzesrecht für die GbR, die OHG und die KG in durchaus gravierenden Umfang. Zu beachten ist insbesondere, dass dieses neue Gesetzesrecht nun Regelungen enthält, die das alte Recht anders geregelt hat oder im Gesellschaftsvertrag gar nicht regelungsbedürftig waren. Es ist somit denkbar, dass durch Regelungslücken in Alt-Gesellschaftsverträgen ein Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommen, welches die Gesellschafter so gar nicht wünschen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Haftung von Erben von GbR-Gesellschaftsanteilen. Es empfiehlt sich daher, jedenfalls Alt-Gesellschaftsverträge der GbR, OHG oder KG prüfen zu lassen, um sie auf den neuesten Stand zu bringen und – ganz wichtig – dem aktuellen Willen der Gesellschafter anzupassen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine beliebte Gesellschaftsform, insbesondere zur Verwaltung von privatem Vermögen wie zum Beispiel Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen. Aber auch im operativen Geschäft ist die GbR mit mehreren Gesellschaftern wegen ihrer Flexibilität eine beliebte Rechtsform. Der große Nachteil der GbR: Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen. Dies hat auch die Reform des Personengesellschaftsrechts nicht geändert. Bei der erbrechtlichen Übertragung von GbR-Gesellschaftsanteilen stellt sich natürlich sodann auch die Frage, ob und inwieweit der Erbe solcher Anteile für die bislang begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Zu dieser Frage gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Ich ziehe es vor, mit der schlechten Nachricht zu beginnen: Wird im Erbgang ein Erbe Gesellschafter einer GbR, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten der GbR sodann persönlich und unbeschränkt. Wenn dies unter den Gesellschaftern anders vereinbart werden würde, wäre eine solche Vereinbarung den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Die positive Nachricht ist: Der Erbe von GbR-Gesellschaftsanteilen kann von den übrigen Mitgesellschaftern verlangen, dass er in die Rechtsstellung eines Kommanditisten kommt und der auf ihn entfallende Gesellschaftsanteil wie eine Kommanditeinlage behandelt wird. Dies ist ein Novum im Recht der GbR, bislang nur bekannt bei einer Kommanditgesellschaft nach HGB. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die übrigen Mitgesellschafter bereit sind, aus der GbR eine Kommanditgesellschaft zu machen. Wenn die Mitgesellschafter aber so etwas ablehnen oder aus sonstigen Gründen die Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht möglich ist, kann der Erbe seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zur Vermeidung seiner persönlichen Haftung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Allerdings kann er dieses Kündigungsrecht nur innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft ausüben. Weiterer Vorteil ist, dass mit der Forderung nach einer Kommanditistenstellung der Erbe zur Haftungsvermeidung nicht gezwungen ist, die Erbschaft auszuschlagen.
Sie haben Rückfragen an Gesellschafts- und Haftungsrechtsexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.