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„Besteht ein Recht für uns als Arbeitgeber, unmittelbar am Mobile Office oder im Home Office auch ohne Ankündigung zu überprüfen, ob sich ein Mitarbeitender an die bestehenden Complianceregeln hält? Vor allem was den Datenschutz angeht?“
Stefan Klaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten:
Bei mobiler Arbeit, vor allem bei Home-Office, wird der Arbeitsbereich lediglich ins geschützte Private verlagert. Das hat den jeweils grundgesetzlichen Schutz der Privatsphäre und auch der eigenen Wohnung (bei Home-Office) zur Folge. Deshalb bleibt ein Arbeitgeber zwar für den Arbeitsschutz und Compliance verantwortlich, darf aber gleichzeitig nicht mobile Arbeitskräfte verdachtsunabhängig oder gar systematisch kontrollieren. Das „Weniger“ an Kotrollmöglichkeit muss also im Ergebnis durch ein „Mehr“ an Schulung, Unterweisung und Dokumentation ersetzt werden. Erst beweisbare konkrete objektive Verdachtsmomente für rechtswidriges Verhalten eröffnen stärkere unangekündigte Kontrollmöglichkeiten.
Leider kann dieses Dilemma zwischen eingeschränkter Kontrollmöglichkeit einerseits und jederzeitiger Schutzverpflichtung andererseits nicht ausreichend gelöst werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist jedenfalls bei der Verarbeitung und Nutzung sensibler Daten von Geschäftspartnern und Kunden oder auch der Verarbeitung und Nutzung besonders sensibler personenbezogener Mitarbeiterdaten regelmäßig bei mobiler Arbeit Vorsicht geboten. Zumindest muss ein Arbeitgeber mobile Arbeit in jedem Fall mindestens technisch ausgereift vor Fremdzugriffen schützen. Hierzu eignen sich beispielsweise
So muss also ein Arbeitgeber also Vertrauen in die Tätigkeit und das persönliche Verhalten von Beschäftigten während deren mobiler Arbeit haben. Hierzu hat er aber das Recht, vom jeweiligen Beschäftigten einen Nachweis über dessen Tätigkeiten und getroffenen Schutzmaßnahmen zu verlangen und auch gegen Vorankündigung den mobilen Arbeitsplatz auf dessen Eignung zu prüfen und zu besichtigen. Weitere Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen sind jedenfalls ohne objektiv beweisbare Verdachtsmomente nicht zulässig.
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