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Der politisch extreme Geschäftsführer – was tun?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Der politisch extreme Geschäftsführer – was tun?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Was kann ich tun, wenn ein Geschäftsführer durch politisch nicht korrektes Verhalten auffällt? Welche rechtlichen Sanktionen möglich sind, erklärt B4B-Experte Hans-Peter Heinemann.

Die Reputation eines Unternehmens kann durch das private Fehlverhalten eines Geschäftsführers stark beeinträchtigt werden, auch wenn dieses Verhalten nicht strafbar ist und unter die Meinungsfreiheit fällt. Ein Beispiel ist der Fall eines Gesellschafters der Restaurantketten „Hans im Glück“ und „Pottsalat“, der nach öffentlicher Kritik aufgrund seiner Teilnahme an einem Treffen Rechtsextremer in Potsdam freiwillig aus dem Gesellschafterkreis ausschied. Die Frage, wie solches Fehlverhalten arbeits- und gesellschaftsrechtlich sanktioniert werden kann, hat in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen, besonders bei privaten Vorfällen, die durch Dritte öffentlich gemacht wurden.

Abberufung des Geschäftsführers

Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH kann jederzeit von der Gesellschafterversammlung, ohne dass ein Grund vorliegen müsste, vorgenommen werden, solange keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, die dies an einen wichtigen Grund knüpfen. Diese Abberufung betrifft jedoch nur das Organverhältnis und nicht automatisch das Dienstverhältnis des Geschäftsführers. In Fällen, in denen die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschaftsversammlung auf Druck Dritter erfolgt, bleibt die Frage, ob dies rechtlich zulässig ist. Auch wenn eine Abberufung nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden kann, könnten privates Fehlverhalten wie politisch inkorrekte Äußerungen zu einem Verlust des Vertrauens und somit zur Abberufung führen, was das rechtliche Gleichgewicht zwischen der Meinungsfreiheit des Geschäftsführers und den Interessen des Unternehmens betrifft.

Kündigung des Dienstverhältnisses

Eine Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauen in den Geschäftsführer erschüttert. Dieser Grund kann sich auch aus privatem Fehlverhalten des Geschäftsführers ergeben, insbesondere wenn dadurch das Unternehmensimage gefährdet wird, etwa durch öffentliche Äußerungen in sozialen Medien.

Zwar wird ein Geschäftsführer grundsätzlich in seiner privaten Meinungsfreiheit geschützt. Aber wenn sein Verhalten zu einem Vertrauensverlust führt, kann dies sowohl eine Abberufung als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In extremen Fällen, etwa wenn der Druck von Dritten wie Kunden oder Mitarbeitern so groß wird, dass der Arbeitgeber schwere wirtschaftliche Schäden befürchtet, könnte eine sogenannte Druckkündigung in Erwägung gezogen werden. 

Ausschluss als Gesellschafter

Wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, stellt sich die Frage, ob er für politisch inkorrekte Äußerungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Ein Ausschluss eines Gesellschafters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der unzumutbare Auswirkungen auf die anderen Gesellschafter hat. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie der Gesellschaftszweck, die Zusammenarbeit, Verdienste des Betroffenen und die wirtschaftlichen Folgen für den Gesellschafter. Ein Ausschluss sollte nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden.

Private Äußerungen eines Gesellschafters sollten grundsätzlich keine Rolle im Ausschlussverfahren spielen, da jeder Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft seine Meinung frei äußern können muss. Eine Ausschließung aufgrund privaten Fehlverhaltens ist nur dann gerechtfertigt, wenn es zu direkten geschäftlichen Auswirkungen und einer Schädigung des Unternehmens führt. Ein temporärer „Shitstorm“ reicht dafür nicht aus. Denn politische Meinungsäußerungen dürfen nicht sanktioniert werden, solange sie keine relevanten Auswirkungen auf die Gesellschaft haben und nicht strafbar sind. Eine Ausschließung könnte jedoch nach einer Abmahnung in Betracht gezogen werden, wenn das Fehlverhalten Auswirkungen auf das Unternehmen hat. Es reicht nicht aus, nur einen Imageschaden aufgrund negativer Presse zu behaupten.

Denkbar ist aber die Einführung einer sog. „Extremismusklausel“ im Gesellschaftsvertrag. Je nach Ausgestaltung dieser Klausel könnte sie den Gesellschafterausschluss bei Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen oder bei Verurteilungen wegen politischer Straftaten ermöglichen. Allerdings sollte eine solche Klausel umsichtig verfasst werden, da sie Meinungsäußerungen im privaten Bereich sanktionieren könnte, was den Persönlichkeitsschutz des Gesellschafters gefährdet. In der Regel sollte die Sanktionierung von privaten Äußerungen unzulässig sein, besonders wenn diese nicht strafbar sind.

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Hans-Peter Heinemann oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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