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Unerkannte Sozialversicherungspflicht – Haftet der Steuerberater?
Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Unerkannte Sozialversicherungspflicht – Haftet der Steuerberater?

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht.
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Pia Simon

Steuerberater und ihre Verantwortung bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen – Wo liegen die Grenzen der Haftung und welche Pflichten haben sie wirklich? Der B4B-Experte Hans-Peter Heinemann klärt auf.

Im Bereich der Lohnbuchhaltung und Steuerberatung ist die Frage, ob der Steuerberater auch sozialversicherungsrechtliche Fragen zu prüfen hat, ein kontroverses Thema. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und die dazugehörige Diskussion um die Pflichten eines Steuerberaters bei der Prüfung von Sozialversicherungsfragen werfen wichtige Fragen zu den Pflichten und Haftungsrisiken von Steuerberatern auf.

Die Pflicht des Steuerberaters zur Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Fragen

Nach Ansicht des BGH ist der Steuerberater, der im Auftrag eines Arbeitgebers die Lohnabrechnungen erstellt, grundsätzlich verpflichtet, auch sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen, insbesondere die Frage, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht für bestimmte Arbeitnehmer in Betracht kommt. Sollte der Steuerberater feststellen, dass in diesem Zusammenhang Unsicherheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten bestehen, ist er verpflichtet, diese durch eigene Rückfragen zu klären oder einen spezialisierten Berater hinzuzuziehen, um die Unklarheiten zu beseitigen.

Diese Auffassung des BGH bedeutet jedoch nicht, dass Steuerberater zu einer umfassenden sozialversicherungsrechtlichen Beratung verpflichtet sind. Vielmehr fordert der BGH ein gewisses Problembewusstsein des Steuerberaters im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, insbesondere bei der Einstufung von Gesellschafter-Geschäftsführern. Ein solches Problembewusstsein erfordert zumindest die Kenntnis grundlegender sozialversicherungsrechtlicher Abgrenzungskriterien, wie sie vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelt wurden.

Die Unklarheiten im Zeitraum 2014 bis 2017

Ein zentraler Aspekt in der aktuellen Rechtsprechung ist der Zeitraum von 2014 bis 2017, in dem der Senat offenbar davon ausgeht, dass Steuerberater zu diesem Zeitpunkt bereits wissen sollten, dass Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität sozialversicherungspflichtig sind. Diese Annahme ist jedoch nicht unproblematisch. Die Vertragspflichten des Steuerberaters beziehen sich grundsätzlich auf das Steuerrecht, und es ist nicht seine Aufgabe, die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer umfassend zu überprüfen. Dies würde eine Verantwortung implizieren, die über das hinausgeht, wofür der Steuerberater ausgebildet ist und wofür er auch haftet.

Zum Zeitpunkt der streitigen Ereignisse gab es keine klare, höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG, die die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern eindeutig festlegte. Vielmehr unterlag die Beurteilung dieser Frage einem erheblichen Ermessensspielraum, was auch die Praxis der Sozialversicherungsträger betraf. Es gab eine weit verbreitete Praxis, nach der Geschäftsführer von kleinen und mittleren GmbHs ohne Sperrminorität sozialversicherungsfrei behandelt wurden, was zu der Annahme führte, dass der Steuerberater nicht verpflichtet war, die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Geschäftsführer in jedem Fall zu überprüfen.

Die Konsolidierte Schadensbetrachtung und Haftungsfragen

Der Senat ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung nicht anwendbar sind. Diese Betrachtung stellt sicher, dass bei der Berechnung des Schadens auch die Interessen Dritter berücksichtigt werden. Der Senat vertrat die Ansicht, dass ein Lohnbuchhaltungsmandat keine drittschützende Wirkung hat und daher die Haftung des Steuerberaters nicht auf die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer ausgedehnt werden könne. Dies beruhte auf einem Beschluss des OLG Frankfurt a. M., der die drittschützende Wirkung im Rahmen der Lohnbuchhaltung ablehnte, um den Steuerberater vor unzumutbaren Haftungsrisiken zu schützen.

Allerdings wird von vielen Experten die Auffassung vertreten, dass in Fällen der fehlerhaften Beurteilung der Sozialversicherungspflicht durch Steuerberater eine konsolidierte Schadensbetrachtung durchaus sinnvoll sein kann. In kleineren GmbHs, in denen nur eine begrenzte Zahl von Geschäftsführern existiert, können die Interessen der betroffenen Geschäftsführer als Drittinteressen im Rahmen der Schadensermittlung berücksichtigt werden. Ein engeres Verhältnis zwischen GmbH, Geschäftsführer und Steuerberater könnte dabei dazu führen, dass die Haftung des Steuerberaters auch auf die Interessen der betroffenen Geschäftsführer ausgedehnt wird.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern nach wie vor eine komplexe und strittige Frage darstellt. Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Fragen umfassend zu prüfen, sondern sollten sich auf das Steuerrecht konzentrieren. Es ist jedoch ratsam, dass Steuerberater in Fällen mit sozialversicherungsrechtlichen Unsicherheiten eine fachliche Beratung hinzuziehen oder die Prüfung durch einen Spezialisten empfehlen. Eine klare Haftungsregelung im Bereich der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern lässt sich aufgrund der Komplexität und des Ermessensspielraums in der Sozialversicherungsrechtsprechung nicht leicht treffen, weshalb eine enge Zusammenarbeit mit Experten und eine präzise rechtliche Beratung unerlässlich sind.

Sie haben Rückfragen zum Thema an B4B-Experte Hans-Peter Heinemann oder wünschen eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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