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„Wir hatten eine vielversprechende Nachwuchskraft als Leiterin eines Auslandsbüros vorgesehen. Dann kam Corona dazwischen, das Büro wurde geschlossen und die Beförderung aufs Eis gelegt. Jetzt hat die Kandidatin neue Pläne, will den Arbeitgeber wechseln und hätte den Auslandsjob und die Gründe dafür gern im Zeugnis erwähnt. Ja oder nein?“
Ein Arbeitszeugnis – auch in der Form eines Zwischenzeugnisses – ist eine Bestätigung über eine ausgeübte Tätigkeit. Soweit es sich um ein qualifiziertes Zeugnis handelt, ist es auch auf eine Beurteilung über die Leistung und das Verhalten zu erstrecken. Das Zeugnis ist also eine Dokumentation und Gesamtbewertung tatsächlich auch ausgeübter Tätigkeit. Insofern hat die in der Fragestellung für die Leitung des Auslandsbüros vorgesehene Kandidatin dann, wenn sie diese Tätigkeit tatsächlich gar nicht ausgeübt hat, wohl auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Absicht hierzu im Zeugnis bescheinigt wird.
Sie müssen also die Gründe für den Auslandsjob in deren Arbeitszeugnis nicht erwähnen. Es bleibt jedoch unbenommen, ihr auch ohne Verpflichtung hierzu zu bescheinigen, dass sie aufgrund der guten Leistungen für die Übernahme der Leitung des Auslandsbüros vorgesehen war. Das wäre jedenfalls nicht falsch und könnte ihr für den weiteren Berufsweg auch nützen, was ja der eigentliche Verwendungszweck eines Zeugnisses ist.
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