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Die Frage betrifft das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers. Danach kann der Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig im Rahmen des so genannten „billigen Ermessens“ – das heißt schikane- und willkürfrei unter Bersücksichtigung der persönlichen Interessen des Betroffenen – bestimmen. Das Ermessen ist jedoch gerade bei Einsatz eigener Ressourcen des Arbeitnehmers sehr eingeschränkt.
Arbeitsort im Arbeitsvertrag zugesagt
Wenn im Arbeitsvertrag vorbehaltlos der Arbeitsort zugesagt ist, kann natürlich keine rein einseitige Versetzung vorgenommen werden. Es bedarf einer Vertragsänderung, mindestens eines Einvernehmens über den neuen Einsatzort. Oft sind im Vertrag Arbeitsorte zwar angegeben, jedoch nicht verbindlich zugesagt, wie meist auch Versetzungsklauseln auf andere Arbeitsorte klarstellen.
Arbeitsvertragliche Abmachung gibt Rechtssicherheit
Ohne arbeitsvertraglicher Arbeitsortzusage kann eine Änderung in ein „Home-Office“ ebenfalls nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Denn kein Arbeitnehmer kann per Weisung dazu verpflichtet werden, seine eigenen privaten Ressourcen, wie hier vor allem seinen Wohnraum, zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen.
Ähnlich gilt dies beim mobilen Office, wenn der Arbeitnehmer hierzu selbst einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen soll. Liegt das Einvernehmen für den mobilen Einsatz, zum Bespiel im Home-Office, aber vor – wie der Fragesteller ja bestätigt – muss der Arbeitsvertrag nicht unbedingt angepasst werden. Es ist zunächst weiterhin vom Einvernehmen auszugehen. Der Arbeitnehmer kann bei unklarer Dauer jedoch seine weitere Home-Office-Tätigkeit für die Zukunft ablehnen oder einseitig einstellen. Dann muss der Arbeitgeber den Einsatzort neu bestimmen und vorhalten. Insoweit gibt eine arbeitsvertragliche Abmachung auch zur Dauer des Einsatzes mehr Rechtssicherheit.
Heimischer Arbeitsplatz muss als Arbeitsstätte geeignet sein
Unabhängig davon bleibt der private Arbeitsplatz immer eine „Arbeitsstätte“ im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der heimische Arbeitsplatz gerade auch als längerfristige Arbeitsstätte geeignet ist. Dies kann Investitionen in den mobilen Arbeitsplatz daheim bedeuten bezüglich Ausstattung, Datenbandbreite für die EDV-Verbindung zum Firmenserver einschließlich Geräten, die den Datenaustausch datenschutzrechtlich auch absichern und vieles mehr. Dies muss der Arbeitgeber alles zur Verfügung stellen oder finanzieren und dem Arbeitnehmer seine notwendigen Auslagen erstatten. Hier können also Kosten auf den Arbeitgeber zukommen, deren Umfang arbeitsvertraglich angemessen geregelt werden kann um Überraschungen zu vermeiden.
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