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Eigentumsnachfolge: Wie regele ich die Beteiligung Minderjähriger?
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Dr. Anette Settele, Settele & Partner

Eigentumsnachfolge: Wie regele ich die Beteiligung Minderjähriger?

Dr. Anette Settele. Foto: Settele & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Wenn bei den Kindern große Altersunterschiede bestehen: Wie regelt man am klügsten die Beteiligung der jüngsten, eventuell noch nicht mündigen, bei der Eigentumsnachfolge im Unternehmen? Geht das nur mit Vormundschaft?“Die Antwort kennt unsere Steuerexpertin Anette Settele, Partnerin der Kanzlei Settele & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB.

Gerade wenn noch junge, im Umgang mit Vermögensfragen wenig erfahrene Familienmitglieder an das Familienvermögen herangeführt werden sollen, kann sich die Gründung von Familienpoolgesellschaften anbieten. Dabei kann sich der Unternehmensinhaber noch die volle Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis vorbehalten, es kann ein Veräußerungsschutz vorgesehen werden und eine langfristige Steuerung der Vererblichkeit und Veräußerlichkeit, über das Ableben des Unternehmers hinaus, kann erreicht werden.

Gründung oder Eintritt in die Gesellschaft: Ergänzungspfleger

Bei der Gründung mit oder Aufnahme eines minderjährigen Kindes in eine bestehende Gesellschaft muss pro minderjährigem Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da die Eltern hier von der Vertretung ausgeschlossen sind. Außerdem ist bei dem Eintritt in ein gewerbliches Unternehmen in der Regel eine Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich. Die Zustimmung des Familiengerichts ist am einfachsten bei einer Beteiligung des minderjährigen als Kommanditist zu erreichen, da diese zwingend von der Vertretung und regelmäßig auch von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen sind und zudem das Haftungsrisiko - bei Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteiles - ausgeschlossen ist. Außerdem muss bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass für das minderjährige Kind durch den Abschluss des Vertrages keine rechtlichen Nachteile, wie zum Beispiel durch einen vereinbarten Pflichtteilsverzicht entstehen.

Die Bestellung des Ergänzungspflegers ist nur für die Gründung oder den Eintritt in die Gesellschaft nötig. Nur bei Grundlagengeschäften wie der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens bedarf gegebenenfalls einer erneuten Bestellung eines Ergänzungspflegers oder sogar einer familiengerichtlichen Genehmigung.

Steuerliche Anerkennung

Für die steuerliche Anerkennung ist es wichtig, dass der Gesellschaftsvertrag so gestaltet ist, dass der Minderjährige eine Mitunternehmerstellung im Unternehmen einnimmt. Diese sollte nicht durch Entnahmebeschränkungen von Gewinnen, freien Rückforderungsrechten, Änderungen des Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung des Minderjährigen begrenzt sein.

In eine solche KG können dann Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften eingebracht werden. Auf diese Weise kann eine schrittweise Heranführung der Nachfolger an unternehmerische Fragen begünstigt werden, ohne das der Unternehmer seine Gestaltungskompetenzen aus der Hand gibt. Eine weitere verbreitete Möglichkeit ist die Einräumung einer stillen Beteiligung. Bei dieser nimmt der stille Beteiligte in der Regel nur am Gewinn der Gesellschaft teil und Risken werden von ihm ferngehalten. So gewinnt er einen ersten Eindruck über das Zusammenspiel der unternehmerisch relevanten Erfolgsfaktoren.

Erbfall

Im Erbfall ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen der Eintritt des Minderjährigen in ein Unternehmen grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern dieser auf einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag beruht. Falls also nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übergeben werden soll, sondern nur testamentarisch festgelegt werden soll, dass ein Minderjähriger nach dem Tod des Unternehmers an dem Unternehmen beteiligt wird, ist es wichtig darauf zu achten, dass die testamentarischen Regelungen und die Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt sind.

Für all diese Fragen – von denen an dieser Stelle nur ein kleiner Ausschnitt beleuchtet wurde – bedarf es der struktrurierten Vorbereitung und Umsetzung. Erster Ansprechpartner sollte der Steuerberater der Gesellschaft sein.

Sie haben Rückfragen an Steuerexpertin Anette Settele, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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