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Verschwiegenheitserklärung bei Patenterfindungen: Was ist wichtig?
Dr. Stefan Gehrsitz, Charrier Rapp & Liebau

Verschwiegenheitserklärung bei Patenterfindungen: Was ist wichtig?

Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU
Dipl.-Phys. Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt, European Patent Attorney. Foto: CHARRIER RAPP & LIEBAU

Wie sichern Arbeitgeber ihr Know-how, wenn ein Erfinder ausscheidet? Patentanwalt Dr. Gehrsitz verrät, welche Inhalte eine wirksame Verschwiegenheitserklärung enthalten muss.

Wie muss eine Verschwiegenheitserklärung für einen Mitarbeiter formuliert sein, der in die Vorbereitung für eine Patentanmeldung involviert ist, jetzt aber das Unternehmen verlassen will?"

Unser Experte Dr. Stefan Gehrsitz, Patentanwalt bei CHARRIER RAPP & LIEBAU, antwortet:

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber legitime Interessen, die Rechte an Erfindungen seiner Arbeitnehmer und seine Geschäftsgeheimnisse zu sichern sowie laufende Patentvorbereitungen zu schützen. Wenn die Erfindung bereits von dem Erfinder formell gemeldet und vom Arbeitgeber gemäß den Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) in Anspruch genommen wurde, hat der Arbeitgeber bereits alle für eine kommerzielle Verwertung der Erfindung relevanten Rechte erworben. Dennoch können die Interessen des Arbeitgebers durch eine Geheimhaltungsverpflichtung für den Arbeitnehmer im Rahmen einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung zusätzlich abgesichert werden, um einem Abfluss des Know-Hows über die Erfindung vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung oder von Know-How, das über den Offenbarungsgehalt der einzureichenden Patentannmeldung hinaus geht, vorzubeugen.

Folgende Punkte können bei der Abfassung einer solchen Vereinbarung berücksichtigt werden:

Zunächst sollte klargestellt werden, welche Informationen vertraulich sind und geheim gehalten werden müssen. Dies sollte in Übereinstimmung mit der Definition von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem GeschGehG erfolgen (konkrete Beispiele: technische Unterlagen, Erfindungsbeschreibungen und Entwürfe für Anmeldeunterlagen, Zeichnungen und Skizzen, Prototypen, Prüfberichte, Forschungsergebnisse).

Weiterhin sollte – falls noch nicht geschehen – sichergestellt werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter seiner Meldepflicht nach dem ArbnErfG nachkommt und eine den Vorgaben des ArbnErfG genügende Erfindungsmeldung vorlegt, in der textlich eine detaillierte Darstellung der Erfindung enthalten ist. Der Arbeitgeber sollte unverzüglich nach Erhalt dieser Erfindungsmeldung die Erfindung durch eine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung formell in Anspruch nehmen, in jedem Fall aber zumindest von der gesetzlichen Inanspruchnahmefiktion des ArbnErfG (die automatisch vier Monate nach Zugang der Meldung eintritt) Gebrauch machen, um sich die Rechte an der Erfindung zu sichern.

Die Vereinbarung sollte in jedem Fall ein Verbot für den Arbeitnehmer regeln, die vertraulichen Informationen gegenüber Dritten und speziell gegenüber seinem neuen Arbeitgeber weiter zu geben oder selbst zu nutzen. Dabei kann auch eine nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wirksam werdende Rückgabe- oder Vernichtungspflicht für alle Unterlagen und digitalen Daten, die sich im Besitz des Arbeitnehmers befinden, vereinbart werden.

Schließlich kann – zugunsten des Arbeitnehmers – eine angemessene und verhältnismäßige zeitliche Begrenzung der nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht geregelt und definiert werden. Dabei kann geregelt werden, wann Informationen keine Geheimnisse mehr sind (z. B. durch eine Veröffentlichung der angestrebten Patentanmeldung oder durch eine öffentlich zugängliche Information über die Erfindung, die von einem Dritten veröffentlicht worden ist).

Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers sollten bei Nichtbeachtung mit einer angemessenen Rechtsfolge sanktioniert werden, bspw. durch eine Vertragsstrafe oder Schadenersatzansprüche, um dem Arbeitnehmer ausreichend Veranlassung zu geben, sich an die Vereinbarungen zu halten.

Sie haben Rückfragen an Patentanwalt Dr. Stefan Gehrsitz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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