Symbolbild. Der Landkreis Neu-Ulm ist derzeit auf der Corona-Warnstufe gelb. Foto: Daniel M. Grafberger
Der Landkreis Neu-Ulm hat verkündet, dass noch immer die Warnstufe gelb gilt. Wo die Inzidenz derzeit liegt und was das für die Bevölkerung bedeutet.
Im Landkreis Neu-Ulm gilt weiterhin die Warnstufe gelb. Laut Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelrecht lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neu-Ulm heute bei 43,38.
Quarantäne für aktuell sieben Schulklassen
Für zwei Klassen aus Neu-Ulm endete die Quarantäne wieder. Eine weitere Klasse aus Neu-Ulm befindet sich nun neu in Quarantäne. Damit sind aktuell sieben Schulklassen (Neu-Ulm, Senden und Weißenhorn), eine gesamte Jahrgangsstufe in Weißenhorn sowie zwei Kindergartengruppen aus Nersingen-Oberfahlheim in Quarantäne. Bei den Reihentestungen aufgrund eines bestätigten Falles in einer Grundschulklasse in Senden waren drei weitere Schüler positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden. Deshalb gilt an dieser Schule – als einziger Grundschule im Landkreis – seit letzten Freitag in allen Klassen Maskenpflicht sowie wechselweise Homeschooling und Präsenzunterricht. Diese Entscheidung wurde vorsorglich mit Blick auf das aktuell dynamische Infektionsgeschehen getroffen.
Das gilt aktuell in Neu-Ulm
Weil der Landkreis Neu-Ulm die 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten hat, gelten für den Landkreis aktuell folgende Maßnahmen der Stufe gelb.
- Private Kontakte im öffentlichen Raum und im privaten Raum sind auf Angehörige von zwei Hausständen oder maximal 10 Personen beschränkt.
- Private Feiern werden auf 10 Personen beschränkt.
- Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Der Konsum von Alkohol ist auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Es besteht Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
- Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe fünf und in Hochschulen.
- Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
- Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann.