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Die Handwerkskammer Ulm empfiehlt diese Maßnahme allen betroffenen Betrieben, deren Arbeitsabläufe vom vergangenen Unwetter negativ beeinträchtigt wurden. „Kurzarbeit ist immer dann relevant, wenn die Betriebstätigkeit durch wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse eingestellt werden muss“, erklärt Dr. Stefan Rössler, Geschäftsbereichsleiter der Betriebsberatung der Handwerkskammer Ulm. Für die entsprechenden Arbeitsausfälle von Mitarbeitern würden die zuständigen Arbeitsagenturen dann Gelder für entfallenen Lohn zur Verfügung stellen.
Ausnahmezustand Hochwasser – auch im Gesetz gibt es dafür Regelungen
Hochwasser und seine Schäden bewertet das Gesetz dabei als unabwendbares Ereignis. Die entsprechenden Regelungen gelten ebenso wenn ein Betrieb nicht arbeiten kann, weil beispielsweise sein Zulieferer davon betroffen ist. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld geht ebenso nicht verloren, wenn die Arbeitnehmer im geschädigten Betrieb bei den Aufräumarbeiten helfen. In diesem Fall müssen auch Arbeitszeit- oder Urlaubskonten nicht zwingen reduziert werden.