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Am Anfang des „Lockdown light“ wurde beschlossen, dass Fitnessstudios nicht geöffnet sein dürfen. Am 12. November jedoch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios stattgegeben. Das hätte bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen wieder trainiert werden darf.
Eilantrag eines Fitnessstudio-Inhabers wurde stattgegeben
Fitnessstudios hätten eigentlich während des Lockdowns im November nicht mehr vollständig schließen müssen. Das ging aus einer Pressemitteilung hervor, die Anfang November der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) herausgegeben hat. Der BayVGH hat dem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios stattgegeben, der gegen diese allgemeine Regelung der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geklagt hatte.
Fitnessstudio-Betrieb unter diesen Bestimmungen möglich
Damit wäre der Betrieb von Fitnessstudios nicht vollständig untersagt, sondern unter bestimmten Bedingungen möglich gewesen. So hätte Individualsport auch im Fitnessstudio ausgeübt werden können. Das wäre allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts im Fitnessstudio möglich gewesen. Diese Regelung sollte pro Raum gelten.
Sporthallen müssen geschlossen bleiben
Nun hat der Freistaat Bayern jedoch alle Indoor-Sportaktivitäten verboten und reagiert damit auf das Urteil. Dies sei nötig, um die Gleichberechtigung wieder herzustellen. Deshalb sind jetzt nun auch Sportarten wie Tennis im Inneren verboten und Sporthallen müssen schließen.