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IHK Schwaben über Geschäftsreisen während Corona
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Pandemie

IHK Schwaben über Geschäftsreisen während Corona

Rechtsexpertin der IHK Schwaben Anita Christl. Foto: IHK Schwaben

Die IHK Schwaben mit Sitz in Augsburg informiert darüber, was bei Geschäftsreisen in Corona-Zeiten zu beachten ist und wie die Quarantänepflicht und Einreisebestimmungen geregelt sind.

Den Geschäftspartner im Ausland treffen oder den wichtigen Kundentermin vor Ort wahrnehmen: Auch in Corona-Zeiten lassen sich nicht alle Business-Kontakte durch Videokonferenzen oder Chats ersetzen. Was bei Geschäftsreisen aktuell zu beachten ist, fragen sich nicht nur die rund 3.000 bayerisch-schwäbischen Unternehmen aus Produktion, Handel und Dienstleistungen mit regelmäßigem Auslandsgeschäft. Anita Christl, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, sagt: „Es gibt eine Vielzahl an Regeln, die zu beachten sind und die sich schnell ändern können.“. Wir fassen die wichtigsten Vorgaben zusammen.

Geschäftsreisen im Inland

Für beruflich notwendige Reisen im Inland gibt es derzeit keine generellen Einschränkungen. „Vorsichtshalber sollte man sich vor Beginn der Geschäftsreise in ein bestimmtes Gebiet aber erkundigen, wie dort die Situation aktuell ist und welche Hygienebestimmungen vor Ort gelten“, rät Christl.

Geschäftsreisen ins Ausland

Bei Reisen ins Ausland ist mehr Organisation erforderlich. Grundsätzlich gilt: Jeder, der wieder in den Freistaat Bayern zurückreist und sich zuvor innerhalb von zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Doch es gibt Ausnahmen für beruflich veranlasste Reisen – sofern diese nicht länger als fünf Tage dauern. „Wer zwingend notwendig, unaufschiebbar beruflich bedingt in ein Risikogebiet ins Ausland reisen muss und nach bis zu fünf Tagen wieder in die Bundesrepublik einreist, ist von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn er einen negativen Corona-Test nachweisen kann“, erläutert Christl. Der Test darf höchstens 48 Stunden alt sein. Arbeitgeber oder Auftraggeber müssen bescheinigen, dass die Reise zwingend notwendig ist.

Neu: eine digitale Einreiseanmeldung

Hinzu kommt, dass für beruflich notwendige, unaufschiebbare Reisen ins Ausland nicht nur die deutschen Bestimmungen zur Wiedereinreise gelten, sondern auch die Regelungen im jeweiligen Ziel- oder Transitland. „Wir empfehlen, dass sich Reisende rechtzeitig vor Beginn ihrer Reise beim Auswärtigen Amt über die jeweiligen Länderbestimmungen erkundigen. Neu ist, dass in vielen Fällen bei einer Einreise nach Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen ist. Sie dient den Gesundheitsämtern dazu, die Einhaltung möglicherweise erforderlichen Quarantäne zu kontrollieren.

Geschäftsbesuch aus dem Ausland

Unternehmen, die Besuch von ihren ausländischen Geschäftspartnern erhalten, müssen ebenfalls die Corona-Regeln im Blick haben. Für Kurzaufenthalte für bis zu 24 Stunden sieht die Bayerische Einreisequarantäneverordnung derzeit keine Quarantänepflicht vor. Wer bis zu fünf Tage zwingend notwendig, unaufschiebbar und beruflich bedingt nach Bayern einreist, muss eine Bestätigung des bayerischen Geschäftspartners oder des Arbeitgebers mit sich führen. Zudem ist ein Test erforderlich. „Ausländische Personen, die für eine Geschäftsreise nach Bayern einreisen, müssen außerdem die Regelungen ihres jeweiligen Heimatlandes beachten“, betont Christl.

Grenzgänger und Pendler

Wer beruflich bedingt mindestens einmal wöchentlich nach Bayern einpendelt, um hier zu arbeiten, muss seit Ende Oktober mindestens einmal wöchentlich einen negativen Corona-Test bei der Kreisverwaltungsbehörde – also dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in der sein Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat – vorlegen. Auch umgekehrt, also für Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und mindestens einmal wöchentlich zum Arbeiten in ein ausländisches Risikogebiet reisen, gibt es eine Sonderregelung: Diese Personen unterliegen nicht der Quarantänepflicht bei der Rückkehr an ihren Wohnort. Der Arbeitgeber oder der Auftraggeber müssen aber bescheinigen, dass die berufliche Reise zwingend notwendig war.

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